Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Eine stundenscharfe Berechnung des Vorlaufs finde nicht statt.

BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 – 3C 25/16

Sachverhalt

Die Klägerin stellte ihren Pkw am 19.08. auf einer öffentlichen Straße vor dem Nachbarhaus ihrer Wohnung ab und flog in Urlaub. Am 20.08. stellten Mitarbeiter eines privaten Umzugsunternehmens auf der Grundlager einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung in dem betreffenden Straßenabschnitt zur Vorbereitung eines Umzugs zwei mobile Halteverbotsschilder für den Zeitraum vom 23.–24.08. jeweils von 7:00–18:00 Uhr auf.

Am 23.08. versuchten Mitarbeiter des Umzugsunternehmens mehrfach erfolglos die Klägerin zu erreichen und ließen das Fahrzeug schließlich abschleppen. Am 05.09. September holte die Klägerin ihr Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen ab. Sie musste dafür 176,98 EUR bezahlen, zudem verlangte die Beklagte von der Klägerin eine Verwaltungsgebühr von 62 EUR. Dieses Geld wieder zu erlangen war der Klägerin außergerichtlich nicht möglich.

Sie erhob daher erfolglos Klage und Berufung.

Aus den Gründen

Das Berufungsgericht führte aus, das Halteverbot sei wirksam bekannt gegeben worden und die Schilder seien deutlich sichtbar aufgestellt gewesen. Die Kostenbelastung der Klägerin sei daher nicht unangemessen. Das Berufungsgericht ließ aber die Revision zu.

Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil samt Gebührenbescheid der Stadt auf. Das Urteil des OVG verletze Bundesrecht, entschieden die Leipziger Richter. Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es könne nicht davon geredet werden, dass das ordnungsgemäße Aufstellen gegenüber der abwesenden Klägerin wirksam geworden sei.

Denn es müsse in allen Bereichen der Bundesrepublik von einer Vorlauffrist von 3 vollen Tagen ausgegangen werden. Auch im großstädtischen Raum seien solche Fristen einzuhalten. Eine Differenzierung nach Wochen- oder Sonn- und Feiertagen müsse grundsätzlich unterbleiben. Eine stundenscharfe Berechnung sei ein solch kleinteiliger Maßstab, dass er dem täglichen Leben nicht angemessen entspreche. Bauarbeiten, Straßenfeste oder Umzüge müssten eben einen entsprechenden zeitlichen Rahmen zugrundelegen.

Eine Kostenpflicht der Klägerin komme erst vom 4. Tag nach Aufstellung der Halteverbotsschilder in Betracht. Hier seien die Schilder zwar 72 Stunden im Voraus aufgestellt worden, nicht aber 3 volle Tage im Voraus.

Fazit

Die Entscheidung ist für die Praxis sehr wesentlich. Nach der Stundenzahl (3×24=72) gemessen, wäre das Schild rechtzeitig aufgestellt worden, aber eben nicht nach den vollen Tagen gerechnet. Die Richtschnur von 3 vollen Tagen ist wichtig, denn darauf müssen sich Verkehrsteilnehmer verlassen dürfen. Das (zunächst) ordnungsgemäße Parken während des Urlaubs ist damit aber immer noch nicht gefahrenlos.

Wenn Sie nach Ihrem Urlaub feststellen, dass Ihr Fahrzeug abgeschleppt wurde, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Wir helfen Ihnen die Rechtmäßigkeit des Abschleppens zu prüfen.

Aachen im August 2018

 

Draheim, Rechtsanwalt