Aktualisierung: Nach aktuellen Angaben soll das Portal nicht um 12:00 Uhr sondern im Laufe des Tages (27.03.2020) freigeschaltet werden!

 

Ab dem 27.03.2020, 12:Uhr, können in NRW die Anträge auf die sog. „NRW-Soforthilfe 2020“ im Rahmen des Soforthilfeprogramms Corona des Bundes beantragt werden
Das Soforthilfeprogramm sieht Zuschüsse für Kleinunternehmen (gewerblich oder gemeinnützig), Angehörige der Freien Berufe, Gründern und Solo-Selbstständigen zur Vermeidung von finanziellen Engpässen vor, die in den folgenden drei Monaten gewährt werden:

– 9.000 Euro: bis zu fünf Beschäftigte (Bundesmittel)
– 15.000 Euro: bis zu zehn Beschäftigte (Bundesmittel)
– 25.000 Euro: bis zu fünfzig Beschäftigte (Landesmittel)

Die Beschäftigten sind auf Vollzeitkräfte „umzurechnen“. Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Es gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Das Unternehmen muss vor der Krise wirtschaftlich gesund gewesen sein. In Folge der Corona-Krise (alternativ)
entweder mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind
oder sich die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert,
oder die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten),
oder der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.

Die Zuschüsse können ausschließlich beim Wirtschaftsministerium online beantragt werden. Das Onlineantragsformular ist ab heute Mittag unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 erreichbar.

Folgende Informationen werden für die Antragstellung benötigt:
– Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich;
– im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben;
– außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt;
– abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht;
– Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung;
– abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit und
– im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt.

 

Wir beraten sie gerne im Rahmen des Antrages und können diese Anträge auch unkompliziert für Sie stellen. Sollten sich fragen im Rahmen bereits gestellter Anträge ergeben, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Aachen im März 2020

Axel Kanert
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht