Mit Urteil aus März 2018 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass ein Mietvertrag, der unter falschen Angaben bezüglich der Vermögensverhältnisse der Mieter geschlossen wurde, wirksam angefochten werden kann.

LG Berlin, Urteil vom 27.03.2018, Az. 6 S 163/17

 

Sachverhalt:

Die Mieter nahmen ihren Vermieter auf Mängelbeseitigung und Feststellung der Minderung wegen Schimmels und Feuchtigkeit in Anspruch.

Der Vermieter erhob Widerklage und verlangte die Räumung der Wohnung aufgrund erklärter Anfechtung des Mietvertrages aufgrund arglistiger Täuschung über die Vermögensverhältnisse durch die Beklagten.

Das begehren der Mieter wurde insgesamt abgelehnt. Dem Räumungsanspruch des Vermieters demgegenüber stattgegeben.

Was war passiert?

Die Mieter wohnten seit Oktober 2008 in der streitgegenständlichen Wohnung. Vor Abschluss des Mietvertrages füllten die Mieter in ihrer Bewerbung für die Wohnung (sog. Mieter – Selbstauskunft) einen Fragebogen aus, in welchem sie die Frage nach „sonstigen privaten oder geschäftlichen überfälligen Verpflichtungen“ verneinten.

Im Oktober 2013 wurde über das Vermögen beider Mieter die Insolvenz eröffnet. Die beiden hatten offene Forderungen in Höhe von 500.000,- €.

Der Vermieter stellte daraufhin weitere Ermittlungen an und beauftragte eine Detektei. Diese teilte ihm im Juli 2015 (2 Jahre später!) mit, dass die Mieterin bereits im Jahr 2006 die eidesstattliche Versicherung (Vermögensauskunft=Erklärung über die Zahlungsunfähigkeit) abgegeben hatte. Diese bestand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch noch.

Der Mieter musste aufgrund von Haftbefehlen aus August 2008, ebenfalls im Februar 2009 die Vermögensauskunft abgegeben.

Als der Vermieter hiervon erfuhr, erklärte er die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Sowohl das Amtsgericht in der ersten Instanz, als auch das Landgericht in der zweiten Instanz, haben entschieden, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Die Mieter hatten wider besseren Wissens in dem Fragebogen angegeben, dass keine überfälligen privaten oder geschäftlichen Verpflichtungen bestünden. Beide wussten jedoch aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen, dass bereits zu dem Zeitpunkt erhebliche Forderungen ihnen gegenüber offen waren und sie finanziell nicht in der Lage waren, hierfür aufzukommen.

Das Argument der Mieter, der Vermieter hätte den Mietvertrag auch bei Kenntnis der finanziellen Lage der Mieter geschlossen, ließ das Landgericht nicht gelten. Vielmehr geht das Landgericht davon aus, dass es auf der Hand liege, dass der Vermieter den Mietvertrag bei Kenntnis nicht geschlosse habe. Der Vermieter habe an der Zahlung der Miete durch den Mieter ein gesteigertes Interesse.

– Man kann wohl sagen, es ist das Hauptinteresse des Vermieter, die monatliche Miete zu bekommen.

Zweifel an der Zulässigkeit solcher Fragen gegenüber Mietern, vor Vertragsschluss, hatte das Landgericht nicht. Solche Fragen sind geeignet, sich über die Zahlungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Mieter ein Bild zu machen. Es sind keine Fragen den den persönlichen oder intimen Lebensbereich des Mieters betreffen.

Obwohl die Mieter in den 7 Jahren, in denen sie in der streitgegenständlichen Wohnung gelebt haben, fast immer regelmäßig ihre Miete gezahlt haben, besteht das ständige Risiko das die Mieter zahlungsunfähig werden und plötzlich die Miete nicht mehr zahlen.

Aus diesem Grunde konnte der Vermieter den Mietvertrag auch 7 Jahre später noch anfechten.

 

Fazit:

Es ist vielfach entschieden, dass bei Fragen zu den persönlichen Vorlieben, Familienplanung, usw. vom Mieter auch unwahre Angaben gemacht werden können.

Anders ist dies jedoch bei Fragen zum finanziellen Hintergrund. Bei Falschangaben hierbei besteht nach dem Urteil des Landgericht Berlin, für Mieter die Gefahr plötzlich auf der Straße zu stehen.

 

Wenn Sie Fragen rund zum Thema Miet – und WEG-Recht haben, wenden Sie sich gerne an unseren Fachanwalt für Miet- und WEG- Recht, Rechtsanwalt Guido Jacobs.

 

Aachen im Dezember 2018

 

Draheim, Rechtsanwalt