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Regelaltersrente, Altersteilzeit oder Altersrente für besonders langjährig Versicherte – ein Wechsel ist nach einem bindend bewilligtem Rentenbescheid ausgeschlossen.

Ein Altersrentner bleibt dauerhaft Bezieher der ihm bewilligten Altersrente. Das Vertrauen auf den Fortbestand der Möglichkeit eines Wechsels von einer bindend festgestellten Rente wegen Alters in eine andere Rente wegen Alters ist über die allgemeine Regelung des § 300 SGB VI hinaus nicht geschützt.

Ein Hineinwachsen in eine günstigere Rentenart dergestalt, dass zunächst eine vorgezogene Altersrente mit entsprechenden höheren Abschlägen in Anspruch genommen wird, die dann je nach Erfüllung der Voraussetzungen für eine andere Altersrentenart umgewandelt wird, die aufgrund des späteren Rentenbeginns mit niedrigeren Abschlägen verbunden ist, ist ausgeschlossen.

LSG München, Urteil vom 24.05.2017, Az. L 1 R 429/15

Der Kläger ist 1951 geboren und beantragte am 15.04.2013 bei der Beklagten unter Vorlage eines Altersteilzeitvertrags eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit.

Mit Schreiben vom 16.04.2013 wies ihn die Beklagte darauf hin, dass er die beantragte Altersrente mit Abschlag frühestens ab 01.08.2014 erhalten könne. Allerdings habe er ab dem 01.08.2013 die Möglichkeit, eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 10,8% in Anspruch zu nehmen. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 10,8 % begehre. Die Bewilligung der Altersrente ab dem 01.08.2013 erfolgte anschließend mit Bescheid vom 03.07.2013.

Mit Schreiben vom 24.06.2014 stellte der Kläger Antrag auf abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 25.08.2014 ab, da der Kläger bereits seit August 2013 eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehe und es nach § 34 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht zulässig sei, von einer bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente in eine andere Altersrente zu wechseln.

Dem folgte das LSG München. Zwar hätte der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährige Versicherte gehabt. Allerdings kommt ein Altersrentenwechsel nach bindender Bewilligung nicht mehr in Betracht. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Eine Rücknahme war nicht mehr möglich und das Vertrauen auf den Fortbestand der Möglichkeit eines Wechsels von einer Altersrente in andere Altersrente ist nicht geschützt.

Aachen im Januar 2018

 

Matthias Draheim

Rechtsanwalt