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Beweislastumkehr bei grober Verletzung der Pflichten aus einem Hausnotrufvertrag

Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, die dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dient, grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden.

 

In derartigen Fällen ist die regemäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zuzumuten. Der seine Pflichten grob Vernachlässigende muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen

BGH, Urt. V. 11.5.2017 – III ZR 92/16

 

Aus den Gründen:

 

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

 

Ein Schadensersatzanspruch der Kl. ergebe sich insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 S. 1, § 253 Abs. 2 i.V. mit § 1922 BGB, da dem Bekl. im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag zur Teilnahme am Hausnotruf keine Pflichtverletzung zur Last falle. Nach § Abs. 2 S. 2 des Vertrags sei die Vermittlung eines breiten Spektrums verschiedenster Hilfeleistungen in Betracht gekommen. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass der Bekl. im Falle eines Notrufs stets einen Arzt oder einen sonst medizinischen Ausgebildeten habe schicken müssen. Im Hinblick darauf, dass der Notrufvertrag lediglich das Basispaket zu einem monatlichen Preis von 17,90€ umfasst habe, welches den Einsatz speziell geschulten medizinischen Personals nicht vorgesehen habe, sei es nicht pflichtwidrig gewesen, zunächst zur Abklärung der Situation lediglich in Erster Hilfe ausgebildetes Personal zu entsenden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der betagte und – was aus dem Erhebungsbogen ersichtlich gewesen sei – gesundheitlich angeschlagene Kl. den Notrufvertrag vor allem deshalb abgeschlossen habe, um im Falle eines medizinischen Notfalls Hilfe herbeirufen zu können, und im konkreten Fall nur ein Stöhnen von sich gegeben sowie auf Rückrufe nicht reagiert habe. Die Gefahr eines Schlaganfalls habe der Mitarbeiter in der Notrufzentrale des Bekl. nicht erkennen müssen. Den Mitarbeitern der Streithelferin falle ebenfalls keine – dem Bekl. nach § 278 BGB zuzurechnende – Pflichtverletzung zur Last. Die Kl. hätten bereits nicht ausreichend vorgetragen, dass sich der vormalige Kl. zu dem Zeitpunkt, als die Mitarbeiter der Streithelferin ihn wieder verlassen hätten, in einem Zustand befunden habe, der auch für einen nicht medizinisch Gebildeten das Erfordernis habe erkennen lassen, einen Arzt zu rufen oder bei dem Erkrankten zu bleiben (z.B. teilweise Lähmung oder sonstige Bewegungsunfähigkeit). Die Kl. seien zudem für ihre Behauptung beweisfällig geblieben, der vormalige Kl. habe bewegungslos am Boden gelegen und sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, eine von ihm etwa gestellte Frage zum Wunsch nach ärztlicher Versorgung zu beantworten. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage nach der haftungsbegründenden Kausalität schon mangels Pflichtverletzung nicht. Unabhängig davon hätten die Kl. die haftungsbegründende Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Primärschaden zu beweisen, da ein grober Pflichtverstoß des Bekl. ausscheide. Gegen die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung spreche, dass unklar sei, wann der wahrscheinlich ein bis drei Tage vor der Krankenhausaufnahme am 11.4.2012 eingetretene (erste) Schlaganfall tatsächlich genau erfolgt sei. Möglicherweise sei das Geschehen am Vormittag des 9.4.2012 lediglich ein Vorbote, nämlich eine kurzfristige Hirndurchblutungsstörung, gewesen.

  1. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision überwiegend nicht stand.

 

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitern die Ansprüche der Kl. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2, § 1922 Abs. 1 BGB nicht an der fehlenden Pflichtverletzung des Bekl. Lediglich die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren materiellen Schäden des verstorbenen vormaligen Kl. ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

  1. Bei dem Hausnotrufvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Der Bekl. schuldete keinen Erfolg etwaiger Rettungsmaßnahmen und trug keine Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung. Nach § 1 Abs. 2 des Vertrags war er lediglich verpflichtet, unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung zu vermitteln, wobei ihm bei der Beantwortung der Frage, welche Hilfeleistung unter den konkreten Umständen angemessen war (z.B. Schlüsseldienst, Hausarzt, Rettungsdienst, Notarzt) ein gewisser Ermessenspielraum zustand. Dass die Benachrichtigung eines Rettungsdienstes als mögliche Reaktion auf den Eingang eines Notrufs auch von dem so genannten Basispaket umfasst war, wird vom Bekl. in der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen.
  2. Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann eine Pflichtverletzung der Notrufzentrale des Bekl. nicht verneint werden. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Revisionsrechtszug ist weitere Aufklärung nicht zu erwarten. Der Senat kann deshalb eine insoweit abschließende Würdigung selbst vornehmen.
    Im konkreten Fall drängte sich das Vorliegen eines akuten medizinischen Notfalls auf. Die große Wahrscheinlichkeit, dass K.T. umgehend ärztliche Hilfe benötigte, ergab sich bei einer Beurteilung ex ante aus einer Vielzahl von Indiztatsachen. Aufgrund der Betätigung der Notruftaste und des Verhaltens des Kl. nach Annahme des Rufs in der Zentrale des Bekl. lag es sehr nahe, dass medizinische Hilfe erforderlich war. Der Kl. war zu einer verständlichen Artikulation offensichtlich nicht mehr in der Lage, so dass der Mitarbeiter des Bekl. minutenlang nur noch ein Stöhnen wahrnahm. Versuche, den Kl. telefonisch zu erreichen, scheiterten mehrfach. Es kommt hinzu, dass den Bediensteten des Bekl. aus dem Erhebungsbogen zu dem Notrufvertrag bekannt war, dass der 78-jährige Kl. an schwerwiegenden, mit Folgerisiken verbundenen Vorerkrankungen litt. Ein Schlaganfall oder vergleichbare schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen drängten sich deshalb auf. In einer dermaßen dramatischen Situation, keine „angemessene Hilfeleistung“ im Sinne des Hausnotrufvertrags dar, zumal der Sicherheitsdienst auf Grund des Interventionsplans nur binnen 45 Minuten am Einsatzort eintreffen musste. Da Leben und Gesundheit des Kl. auf dem Spiel standen, hatte der Bekl. den sichersten Weg zu wählen und den Rettungsdienst unverzüglich zu alarmieren. In einem solchen Fall reduzierte sich die Wahlmöglichkeit der Notrufzentrale auf diese Alternative. Jede andere Entscheidung war ermessensfehlerhaft. Dass angesichts der fehlenden Artikulationsfähigkeit des Kl. und seines minutenlangen Stöhnens während des Notrufs die Einschaltung eines Schlüssel- oder Sicherheitsdienstes keine sachgemäße Reaktion darstellte, lag auf der Hand. Eine exakte medizinische Diagnose durch den Bekl. war dabei nicht erforderlich. Es genügte die sich aufdrängende große Wahrscheinlichkeit eines Notfalls mit akuten gesundheitlichen Beschwerden.
  3. Nach dem bisherigen Verfahrensstand hat der Bekl. die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Den ihm obliegenden Entlastungsbeweis (§ 280 Abs. 1 s. 2 BGB) hat er nicht geführt. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der den Notruf entgegennehmende Mitarbeiter des Bekl. die in der konkreten Situation erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2013 – III ZR 345/12, BGHZ 198, 265, Rdnr. 26; v. 3.11.2016 – III ZR 286/15, BeckRS 2016, 20144, Rdnr. 17 und v. 23.3.2017 – III ZR 93/16, BeckRS 2017, 107457, Rdnr. 8 zum Begriff der groben Fahrlässigkeit; jeweils m. w. N.). Trotz handgreiflicher Anhaltspunkte für einen akuten Notfall wurde lediglich eine Routineabklärung durch einen Sicherheitsdienst veranlasst. Aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Gesprächsaufzeichnung der Alarmierung der Streithelferin wird die eklatante Fehleinschätzung der Situation durch die Notrufzentrale des Bekl. besonders deutlich.

 

Daraus ergibt sich, dass der Mitarbeiter den Vorfall – ohne dafür Anhaltspunkte zu haben – herunterspielte, indem er lediglich darauf hinwies, er höre K.T. „im Hintergrund schnaufen, als wär er relativ angestrengt und versucht auf’m Boden rumzukriechen“, und dabei auch noch lachte.

 

  1. Da der Bekl. somit eine eigene Pflicht aus den Hausnotrufvertrag schuldhaft verletzt hat, kann dahinstehen, ob er sich darüber hinaus die Fehlentscheidung der Mitarbeiter der Streithelferin, den weitgehend hilflosen K.T. ohne Hinzuziehung medizinischer Hilfe allein in der Wohnung zurückzulassen, gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss.
  2. Das Berufungsgericht hat – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Gesundheitsschaden offen gelassen.

Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast für die Pflichtverletzung, due Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 280, Rdnr. 34). Im vorliegenden Fall greift jedoch eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten ein, soweit es um die Frage geht, ob die schwerwiegenden Folgen des (ersten) Schlaganfalls auch bei rechtzeitiger Hinzuziehung eines Rettungsdienstes eingetreten wären.

  1. a) Im Arzthaftungsrecht führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 10.5.2016 – VI ZR 247/, NJW 2016, 2502, Rdnr. 11 m.w.N.; siehe auch § 630h Abs. 5 BGB). Diese beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen knüpfen daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des ärztlichen Fehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben – also aus Billigkeitsgründen – dem Patienten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist (BGH, Urt. v. 10.5.2016 a.a.O. m.w.N.; siehe auch Koch, NJW 2016, 2461, 2462 f.). Dabei ist ein Behandlungsfehler nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dann als grob zu bewerten, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (z.B. BGH, Urt. v. 17.11.2015 – VI ZR 476/14, NJW 2016, 563, Rdnr. 14; Palandt/Weidenkaff a.a.O. § 630h Rdnr. P; jeweils m.w.N.).
  2. b) Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage gelten die vorgenannten Beweisgrundsätze entsprechend bei grober Verletzung sonstiger Berufs- oder Organisationspflichten, sofern diese, ähnlich wie beim Arztberuf, dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Körper und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden. In derartigen Fällen kann die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zugemutet werden. Der seine Pflichten grob Vernachlässigende muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (BGH, Urt. v. 13.3.1962 – VI ZR 142/61, NJW 1962, 959 f. und v. 10.11.1970 – VI ZR 83/69, NJW 1971, 241, 243; siehe auch BGH, Urt. v. 15.11.2001 – I ZR 182/99, NJW-RR 2002, 1108, 1112 zur Beweislastumkehr bei grob fahrlässigem Organisationsverschulden im Transportrecht; OLG Köln, VersR 1970, 229 zur Frage der Beweislastumkehr bei unterbliebener Überwachung der elektrischen Versorgungsanlage eines Verkaufskiosks auf einem Kirmesplatz; Palandt/Grüneberg a.a.O. § 280, Rdnr. 38 a). So hat der BGH bereits entschieden, dass ein Schwimmmeister, der durch grobe Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht den seiner Obhut anvertrauten Schwimmschüler in eine Gefahrenlage gebracht hat, geeignet war, den eingetretenen Ertrinkungstod herbeizuführen, beweisen muss, dass der Verunglückte auch bei sorgfältiger Überwachung nicht hätte gerettet werden können (Urt. v. 13.5.1962 a.a.O.). Sah sich ein Patient bei stationärer Krankenhauspflege durch Missstände und Versäumnisse außerhalb des engeren Bereichs der ärztlichen Behandlung einer Infektionsgefahr ausgesetzt, die das Maß des Unvermeidlichen erheblich überschritt, kann nach Lage der Umstände vor, allem angesichts der vom Krankenhausträger verschuldeten Gefahrerhöhung, die Billigkeit erfordern, dass dem Patienten die Last des meist aussichtslosen Ursächlichkeitsbeweises abgenommen wird. Vielmehr muss der Krankenhausträger die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, die Infektionsgefahr zu erhöhen (BGH, Urt. v. 10.11.1970 a.a.O.).
  3. c) Der Senat hat keine Bedenken, die dargelegten Beweisgrundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
  4. aa) Der von dem Bekl. angebotene Hausnotrufvertrag bezweckte in erster Linie den Schutz von Leben und Gesundheit der zumeist älteren und pflegebedürftigen Teilnehmer. Dieses Dienstleistungsangebot war auch die zentrale Aussage des vom Bekl. herausgegebenen Werbeprospekts. Danach sollten die Teilnehmer des Hausnotrufsystems im Alter, bei Krankheit oder bei einer Behinderung „zuhause in vertrauter Umgebung leben, den Alltag meistern und das gute Gefühl haben, dass im Notfall schnelle Hilfe kommt.“ Ferner heißt es in dem Prospekt: „Die Hausnotrufzentrale verständigt Nachbarn und Angehörige und benachrichtigt –falls nötig – Notarzt und Rettungsdienst.“ Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der im Jahr 1934 geborene, an multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidende K.T. – für den Bekl. erkennbar – den Notrufvertrag vor allem deshalb abgeschlossen, um bei Eintritt eines medizinischen Notfalls Hilfe herbeiholen zu können. Der Notrufvertrag sollte gerade dazu dienen, den allein lebenden, pflegebedürftigen vormaligen Kl. vor Gefahren für Körper und Gesundheit zu bewahren.
  5. bb) Wie bereits unter 2. Und 3. ausgeführt wurde, hat der den Notruf entgegennehmende Mitarbeiter des Bekl. die diesem obliegenden vertraglichen Schutz- und Organisationspflichten grob vernachlässigt, indem er, obgleich sich die große Wahrscheinlichkeit eines akuten medizinischen Notfalls aufdrängte, die gebotene Alarmierung des Rettungsdienstes unterließ und lediglich einen Sicherheitsdienst mit der Abklärung der Situation beauftragte, ohne diesem wenigstens die erheblichen Verdachtsmomente für das Vorliegen eines gravierenden Notfalls mitzuteilen. Auf der Grundlage der vom Bekl. erhaltenen unzureichenden Informationen ging das Personal der Streithelferin sodann davon aus, dass K.T. folgenlos gestürzt war und deshalb weitere Hilfsmaßnahmen unterbleiben durften.
  6. cc) Die Pflichtverletzung des Bekl. hat den vormaligen Kl. in eine Gefahrenlage gebracht, die geeignet war, die nach dem Notruf vom 09.04.2012 eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen herbeizuführen. Denn der Kl. befand sich bis zu der am 11.04.2012 erfolgten Einlieferung in das Krankenhaus gänzlich unversorgt allein in seiner Wohnung, so dass der erste, jedenfalls nicht erst kurz vor der Aufnahme in die Klinik eingetretene Schlaganfall nur mit deutlicher zeitlicher Verzögerung festgestellt und medizinisch behandelt wurde. Durch die Nachlässigkeit des Bekl. wurden somit erhebliche Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen. Die Beweissituation ist für den Kl. beziehungsweise seine Rechtsnachfolgerinnen gerade dadurch erheblich verschlechtert worden, dass der Bekl. gegen die ihm nach dem Hausnotrufvertrag obliegenden Kardinalpflichten gravierend verstoßen hat. In einem solchen Fall kann einem Kl. die regelmäßige Beweislastverteilung nicht mehr zugemutet werden. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, dem Bekl. die Beweislast dafür zu überbürden, dass die in dem Zeitraum nach dem Notruf beim Kl. eingetretenen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch bei rechtzeitiger Alarmierung des Rettungsdienstes nicht hätten vermieden werden können. Insoweit muss der Sachverhalt vom Berufungsgericht – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – weiter aufgeklärt werden.
  7. Zu Recht wendet der Bekl. in der Revisionserwiderung allerdings ein, dass für den Klageantrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren materiellen Schäden des früheren Kl. kein Raum mehr ist. Da K.T. am 7.5.2015 verstorben ist, sind weitere Schäden, insbesondere zusätzliche Kosten infolge erhöhter Pflegebedürftigkeit, ausgeschlossen. Damit fehlt der Klage sowohl das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO als auch die materielle Begründetheit. In einem solchen Fall darf die (bereits unzulässige) Klage ausnahmsweise wegen feststehender Unbegründetheit abgewiesen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 25.1.2012 – XII ZR 139/09, NJW 2012, 1209, Rdnrn. 44 f.m.w.N.; kritisch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 256, Rdnr. 4).
  8. Soweit der Bekl. geltend macht, die auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage können allenfalls auf der Grundlage der Regelgebühr von 1,3 (Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG) Erfolg haben, folgt dem der Senat nicht. Da die vorliegende Angelegenheit überdurchschnittlich schwierige Fragen zur Beweislastverteilung bei groben Pflichtverstößen aufwirft, bestehen gegen den Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,8 keine durchgreifenden Bedenken.

III. Das angefochtene Urt. ist demnach aufzuheben, soweit die Klageanträge auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung der Teilerledigung des Rechtsstreits abgewiesen worden sind (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Mit dem obigen Urteil hat der BGH klargestellt, dass eine Beweislastumkehr bei der Verletzung grober Pflichten nicht nur im Rahmen der Arzthaftung, sondern auch bei Hausnotrufverträgen Anwendung findet.

Unser Fachanwalt für Medizinrecht, Rechtsanwalt Joachim Schmidt, steht Ihnen gerne in allen Bereichen des Medizinrechts helfend zur Seite.

Aachen im Juni 2018

 

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