Aktuell vielleicht das schnellere und effektivere Hilfsmittel zur Erhaltung der Liquidität
Wie wir bereits berichteten, hat die Bundesregierung vergangenen Freitag, 13.03.2020, einen „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ beschlossen. Heute, am 19.03.2020, wurden diese steuerpolitischen Maßnahmen mit einem BMF-Schreiben geregelt. Die Länder haben mit gleichlautenden Erlässen mit gewerbesteuerlichen Maßnahmen reagiert.
Wesentliche Mittel sind zunächst Stundungen, Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer, Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlung.
Stundung und Anpassung von Vorauszahlungen
Betroffene Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Die zinslose Stundung soll grds. für vorerst drei Monate erfolgen.
Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen.
Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlung
Nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder können Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.
Weitere Maßnahmen zur Umsatzsteuer im Ausblick
Aktuell werden sogar noch weitere Maßnahmen erörtert. Dies sind
– eine Verlängerung von Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen oder
– eine generelle Umstellung zu quartalsweisen Voranmeldungen.
Gerne helfen wir Ihnen kurzfristig bei den entsprechenden Anträgen. Sprechen Sie uns an! Dies gilt selbstverständlich nicht nur für unsere steuerlich beratenen Mandanten.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Team der AIXLAW Rechtsanwälte