Symbol für Mietrecht

Der Zweck einer Einfahrt ist Fahren und nicht Parken!

1. Wird auf einer Fläche des Gemeinschaftseigentums unzulässigerweise geparkt, kann ein Eigentümer direkt auf Unterlassung klagen, ohne zuvor versuchen zu müssen, einen entsprechenden Unterlassungsbeschluss der Eigentümer herbeizuführen.
2.Die zulässige Nutzung von gemeinschaftlichen Eigentum bestimmt sich nach der Zweckbestimmung und unterliegt den Schranken des Rücksichtnahmegebotes
3. Ist in der Teilungserklärung eine Fläche als Einfahrt gekennzeichnet, so darf sie befahren und zum kurzzeitigen Be- und Entladen genutzt werden, nicht hingegen zum Parken.

 

LG Dortmund, Urteil vom 10.10.2017, Az.: 1 S 357/16

Auf dem Grundstück einer WEG befindet sich eine Einfahrt. Diese ist in der Teilungserklärung als Einfahrt gekennzeichnet. Auf der Einfahrt wird von Eigentümern geparkt. Diese sind der Auffassung, dass sowohl das Befahren als auch das Parken einen zulässigen Gebrauch darstellen, da dies eine langjährige Übung sei und keine Abweichung von dem in der TE vereinbarten Zweckbestimmung sei. Die Kläger klagen gegen die dort Parkenden auf Unterlassung dieser Praxis. Das Amtsgericht weist die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Form und fristgerecht eingelegte Berufung.

 

Entscheidung

Die Berufung hat Erfolg! Das Landgericht verurteilt die dort parkenden Autofahrer, es zu unterlassen, die Gemeinschaftsfläche der Eigentümergemeinschaft als Parkfläche für PKW zu nutzen oder eine derartige Nutzung durch Besucher zu dulden.

Auf die Frage, ob in der Vergangenheit eine Nutzung nach dem Prinzip „wer zuerst kommt darf entscheiden“ praktiziert wurde, kommt es nicht an. Ob die Kläger durch eine unzulässige Nutzung beeinträchtigt werden, ist im Rahmen des Anspruchs nach § 15 Abs. 3 WEG, der neben das dingliche Abwehrrecht aus § 1004 BGB tritt, unerheblich. Eine Beeinträchtigung lag aber auch offenkundig vor, weil die Fläche während des Parkvorgangs längerfristig nicht zum Befahren durch andere Eigentümer offenstand. Für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs braucht ein Wohnungseigentümer nicht zu versuchen, eine einem Nutzungsverbot entsprechende Benutzungsregelung in einer WEG- Versammlung beschließen zu lassen. Der Anspruch existiert vielmehr unmittelbar aus den genannten Regelungen. Dieser Anspruch ist auch sofort gerichtlich durchsetzbar. Der Grundsatz der Subsidiarität der Anrufung des Gerichts in WEG-Sachen greift vorliegend nicht ein, da es den Klägern nicht darum geht, eine gemeinsame Regelung nach § 21 Abs. 8 WEG zu erzielen, die eine Nutzung als Parkfläche ermöglichen würde. Vielmehr gehe es ihnen gerade darum, dieses Verhalten zu unterbinden. Daher ist der Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG unmittelbar auch gerichtlich durchsetzbar. Zu beachten ist allerdings, dass die Unterlassungsverpflichtung keine Gesamtschuld der beklagten dort parkenden Personen nach § 421 BGB darstellt, da die Kläger die Leistung nicht nur einmal von einem der Parkenden fordern können, sondern sie nebeneinander und einzeln in Anspruch nehmen können müssen. Dass eine Gesamtschuld nicht vorliegt, zeigt sich auch darin, dass bei der Erfüllung des Anspruchs durch einen Schuldner die Verpflichtung eines anderen Schuldners nicht entfällt.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung trägt zur besseren Unterscheidung dahingehend bei, wann die Eigentümer gehalten sind, eine Beschlusslage herbeizuführen oder wann sie berechtigt sind, ihre Ansprüche unmittelbar, auch gerichtlich, durchzusetzen.

 

In diesen und allen weiteren Fragen rund um das Thema Miet- und WEG-Recht, steht Ihnen unser Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht, Rechtsanwalt Guido Jacobs jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Aachen im März 2018

 

Jacobs, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

Fachanwalt für Strafrecht