Wichtige Hinweise:
- Alle Verträge, auch Mandantsverträge, kommen immer mit der lokalen Gesellschaft AIXLAW Rechtsanwälte Speicher, Betzer PartGmbB zu Stande. Vertragliche Beziehungen mit anderen Standorten müssen gesondert vereinbart werden.
- Die anwaltlichen Gebühren richten sich in der Regel nach dem Streitwert, d.h. nach dem Wert des Interesses, welches mit der Rechtsberatung verfolgt wird.
- Auch wenn einem Rechtssuchenden für ein Streitverfahren staatliche Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist dieser verpflichtet, im Falle des Unterliegens die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes zu tragen.
- Im erstinstanzlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten findet keine Erstattung gegnerischer Anwaltskosten statt. Diese trägt jede Partei selbst.
Gebühreninformation gem. § 49b BRAO
Wir legen Wert darauf, die Gestaltung anwaltlichen Gebühren und der Kosten der Prozessführung für den Mandanten transparent und nachvollziehbar darzustellen. Nur so kann der Mandant sich vor der Beauftragung eines Rechtsanwaltes einen Überblick über das Kostenrisiko verschaffen. Transparente Kostenregelungen schaffen zudem Vertrauen in der Mandatsbeziehung. Nachstehend stellen wir die wichtigsten Regelungen dar:
Die anwaltlichen Gebühren werden bestimmt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 1 RVG). Es ist dem Rechtsanwalt untersagt, geringere als die rechtlich vorgegebenen Gebühren zu verlangen (§ 49b Abs. 1 BRAO), es sei denn, dass das RVG eine Ausnahme ausdrücklich zulässt. Die Gebühren in zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach dem Gegenstandswert, also dem Wert der im Streit stehenden Sache oder Forderung. Im Strafrecht und ganz überwiegend im Sozialrecht gibt das Gesetz Gebührenrahmen vor, welche im Strafrecht oft den tatsächlichen Arbeitsaufwand nicht decken und der Anwalt soll bzw. darf daher auf eine die gesetzlichen Gebühren überschreitende Vergütungsvereinbarung hinwirken.
I. Honorare
· Beratung/Erstellung von Gutachten
Für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens sieht das RVG in § 34 eine Ausnahme von den sonst strengen Gebührenvorschriften vor. Anwalt und Mandant sollen sich über eine Gebühr einigen. Wenn ein Honorar nicht vereinbart worden ist, darf der Anwalt einem Verbraucher für ein Gutachten nicht mehr als EUR 250,00 und für eine Erstberatung nicht mehr als EUR 190,00, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, berechnen. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, werden diese Kosten auf die Gebühren für eine weitere Tätigkeit in derselben Angelegenheit angerechnet.
· Vertretung
Für die außergerichtliche Vertretung fällt eine Geschäftsgebühr zwischen 0,5 und 2,5 an. Hier ist die Bedeutung und der Umfang der Angelegenheit zu berücksichtigen. Eine durchschnittliche Angelegenheit rechtfertigt die Festsetzung einer 1,3-fachen Gebühr. Für die gerichtliche Vertretung fallen je Instanz eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an. Diese betragen im erstinstanzlichen Zivilverfahren 1,3 bzw. 1,2 Gebühren. Im Berufungsverfahren fallen eine 1,6 und eine 1,2 Gebühr an. Führt die Tätigkeit des Rechtsanwaltes dazu, dass die Parteien sich einigen, fällt hierfür eine Gebühr in Höhe von 1,5 (außergerichtlich) bzw. 1,0 (gerichtlich) an.
· Vergütungsvereinbarung
Wo es das RVG zuläßt (Beratung, Gutachten, außergerichtliche Vertretung), soll bzw. darf der Anwalt mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung treffen. Dabei muß seine Höhe angemessen sein. Es ist auch zulässig, daß der Anwalt mit dem Mandanten für die Prozeßführung eine Vergütungsvereinbarung trifft; deren Höhe darf dabei jedoch die RVG-Sätze nicht unterschreiten.
Vom Rechtsschutzversicherer oder im Falle eines Kostenerstattungsanspruchs von dem Anspruchsgegner kann jedoch nur das Honorar nach den RVG-Sätzen verlangt werden. Wenn die Vergütungsvereinbarung die gesetzlichen Gebühren überschreitet, bleibt der Mandant also auf der Differenz sitzen, was nicht selten insbesondere in Strafsachen der Fall ist.
II. Sonstige Kosten der Rechtsverfolgung/-durchsetzung
Für die Inanspruchnahme staatlicher Stellen zur Verfolgung oder Durchsetzung eines Anspruches entstehen weitere Kosten, wie z.B. Gerichtskosten, Gerichtsvollziehergebühren, Zeugenentschädigungen, Sachverständigenkosten und sonstige Auslagen. Schuldner der Gebühren ist immer derjenige, der die staatliche Stelle anruft (z.B. der Kläger) bzw. im laufenden Prozeß beweisbelastet ist. Hieran ändert auch ein (ggf. nicht durchsetzbarer, weil der Gegner vermögenslos ist) Erstattungsanspruch gegen den Prozessgegner nichts.
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