Symbol für Transportrecht

Das Gesetz „Loi Macron“ sieht ab dem 01.07.2016 verschärfte Bestimmungen für die Transportbranche in Frankreich vor. Hohe Strafen drohen bei Nichtbeachtung.

Im August 2015 ist in Frankreich ein neues Gesetz („La Loi Macron“) in Kraft getreten. Darin werden verschärfte Bestimmungen für ausländische Unternehmen aufgeführt, die vorübergehend Mitarbeiter nach Frankreich entsenden. Bei Nichtbeachtung drohen sowohl für den Auftraggeber (sog. Auftraggeberhaftung) als auch für das entsendende Unternehmen Strafen.

Frankreich setzt damit die am 15. Mai 2014 verabschiedete EU-Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU (IMI-Verordnung) in nationales Recht um.

Sinn und Zweck der Richtlinie

Für entsandte Arbeitskräfte soll europaweit ein gewisser Arbeits- und Sozialstandard gelten, insbesondere soll ein gewisser Mindestlohn gelten und das Sozialdumping eingedämmt werden. Bislang war das nicht immer der Fall. Die neue Durchsetzungsrichtlinie soll gewährleisten, dass die Vorschriften in der Praxis auch umgesetzt werden.

Mehraufwand für die Unternehmen

Entsendeunternehmen werden seit der Einführung de la Loi Macron verpflichtet, (1) eine Ansprechperson („Représentant“) mit Sitz in Frankreich für Kontakte mit den zuständigen Behörden (Arbeitsinspektoren) zu benennen und (2) unter anderem ihre Identität, die Anzahl der zu entsendenden Arbeitskräfte, Beginn und Ende der Entsendung sowie dessen Dauer, die Anschrift des Arbeitsplatzes und die Art der Dienstleistungen vor der Entsendung bei den zuständigen Behörden bekannt zu geben („Déclaration préalable de détachement“). Weiterhin müssen grundlegende Unterlagen wie solche, die beweisen, dass der Mindestlohn tatsächlich ausbezahlt wurde, Arbeitszeitrapporte für die Dauer des Einsatzes pro Mitarbeiter, Arbeitsvertrag zwischen den entsandten Mitarbeitern und Arbeitgeber, Vertrag mit dem Auftraggeber, Nachweis über die Anzahl der ausgeführten Verträge, Arbeitsmedizinische Bescheinigungen sowie Arbeitserlaubnis (bei Mitarbeitern aus Drittstaaten) etc., welche in französischer Sprache übersetzt, beim Représentanten aufbewahrt und jederzeit den zuständigen Behörden vorlegt werden können.

Auftraggeberhaftung
Auftraggeber, die einen Auftrag in Frankreich an einen Subunternehmer aus dem Ausland vergeben, der daraufhin Mitarbeiter nach Frankreich entsendet, haften ebenfalls für die Einhaltung der Meldepflichten und arbeitsrechtlichen Bestimmungen während der Tätigkeiten in Frankreich.

Ab 01.07.2016 gelten die verschärften Vorschriften auch für die Entsendung von LKW-Fahrern
Bislang wendete die französische Regierung die Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen von Dienstleistungen nicht auf Lkw-Fahrer aus dem EU-Ausland an, so dass la Loi Macron bisher im Transportgewerbe keine Auswirkungen hatte.

Mit Erlass (Décret) n° 2016-418 vom 7 avril 2016 weitet Frankreich mit Wirkung zum 01.07.2016 nunmehr auch die Vorschriften des Loi Marcon (umgesetzt in den Durchführungsvorschriften Art. R. 1331-1 bis R.1331-8 Code des transports) im Transportgewerbe auf das Fahrpersonal ausländischer Straßengüterverkehrsunternehmen aus.

Lkw-Fahrer aus dem EU-Ausland, die auf französischem Gebiet tätig werden, sollen ähnlich wie in Deutschland denselben Arbeitsbedingungen und Tarifvereinbarungen unterliegen, wie sie für die heimischen Beschäftigten gelten.

Sowohl bei grenzüberschreitenden Verkehren (mit Bestimmungs- oder Abgangsort Frankreich) als auch bei Kabotagefahrten sollen Transportunternehmen, die ihren Sitz nicht in Frankreich haben, ihren Fahrern etwa 10 € Euro brutto pro Stunde nebst Spesen und Kosten zahlen. Dabei ist es laut dem Gesetzentwurf egal, ob deren Mitarbeiter nur kurzzeitig in Frankreich ent- und belädt oder ob er dort für eine längere Zeit unterwegs ist – zum Beispiel im Rahmen von drei Kabotage-Fahrten in sieben Tagen. Transitfahrten fallen nicht unter den französischen Mindestlohn.

Lkw-Fahrer aus dem EU-Ausland, die auf französischem Gebiet tätig werden, sollen ähnlich wie in Deutschland denselben Arbeitsbedingungen und Tarifvereinbarungen unterliegen, wie sie für die heimischen Beschäftigten gelten. Eine Pflicht zur Vorab-Meldung der Entsendung „Déclaration préalable de détachement“ ist erst ab einer Entsendedauer von mehr als 7 Tagen (ab dem 8.Tag) erforderlich.

Aachen, im Juni 2016

 

Thomas Betzer, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht