Symbol für Transportrecht

Kurz vor Beginn der Herbstferien stellt sich für viele Fluggäste die Frage: Was kann ich tun, wenn es bei meinem Flug zu Problemen kommt?

Wir möchten Ihnen einen kurzen – nicht abschließenden – Überblick über mögliche Ansprüche mit auf den Weg geben:

Die EU hat die Frage der Fluggastrechte 2004 in ihrer Verordnung 261/2004 geklärt und die Rechte von Fluggästen gegenüber Airlines mit Hauptsitz in der EU gestärkt.

Fluglinien aus Drittländern fallen nicht unter diese Verordnung!

Flug

Gelingt der Start in den Urlaub nur verspätet oder gar nicht ist dies ärgerlich, muss jedoch in vielen Fällen nicht tatenlos hingenommen werden.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Falle der Flugverspätung von mehr als 3 Stunden, einem Flugausfall (Ausnahme: Die Airline hat den Passagier 14 Tage vor Abflug informiert), einer Flugüberbuchung sowie der Verspätung eines Anschlussfluges.

Die Höhe der Entschädigung beträgt bis zu 250,- € bei einer Flugstrecke bis 1.500 km; bis zu 400,- € bei einer Flugstrecke bis zu 3.500 km sowie bis zu 600,- € bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 km.

Der Anspruch entfällt, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass der Ausfall oder die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruhte (z.B. schwere Unwetter).

Im Fall der Verspätung muss sich die Airline darüber hinaus um Verpflegung kümmern und eventuell eine Übernachtung zahlen, sofern der Flug erst am nächsten Tag erfolgt.

Bei einem/einer Flugausfall/Flugannullierung kann sich der Passagier darüber hinaus den Flugpreis erstatten lassen, oder auf eine anderweitige Beförderung bestehen.

Bei einer Überbuchung hat der Passagier einen Anspruch auf eine alternative Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und eine angemessene Betreuung. Die Beförderung muss dabei nicht zwangsweise auf dem Luftweg erfolgen.

Wie der BGH letzte Woche entschieden hat (BGH, Urt. v. 12.09.2017, Az. X ZR 102/16, Az. X ZR 106/16), müssen Fluggesellschaften auch dann für Verspätungen zahlen, wenn sie Flugzeug und Crew von einer anderen Airline gemietet haben. Eigentlich klingt es ja auch ganz logisch, dass man seine Ansprüche gegenüber der Airline geltend macht, bei der man gebucht hat … die Instanzgerichte haben das jedoch anders gesehen, sodass die Betroffenen bis vor den BGH ziehen mussten.

Gepäck

Am Urlaubsort angekommen und das Gepäck steht noch in Deutschland oder ist gar komplett verschwunden. Auch hier stehen dem Passagier Ersatzansprüche zu.

Kommt das Gepäck erst verspätet an, darf sich der Fluggast die wichtigsten Gegenstände (z.B. notwendige Drogerieartikel) kaufen und von der Airline eine Erstattung verlangen. Bewahren Sie hierfür immer die Belege auf!

Die Höchstgrenze für Erstattungen liegt gemäß dem Montrealer Abkommen derzeit bei 1.350,- €.

Kommt das Gepäck erst gar nicht oder beschädigt an, ist die Airline ebenfalls verpflichtet Schadensersatz zu zahlen. Dieser liegt ebenfalls bei maximal 1.350,- €.

Hier sind Sie als Passagier in der Pflicht nachzuweisen, welche Gegenstände sich in Ihrem Gepäck befanden. Eine Packliste oder Zeugen erleichtern diesen Nachweis.

In beiden Fällen gilt es, den Verlust direkt am Flughafen bei der Gepäckermittlung mitzuteilen, eine Verlustmeldung für die Airline auszufüllen und sich quittieren zu lassen.

Für die Höhe der Entschädigung und die Möglichkeiten kommt es jeweils auf den individuellen Einzelfall an.

Unser AIXLAW Anwaltsteam steht Ihnen gerne für Fragen rund um das Thema Ansprüche bei Flug-, Bahn-, und Pauschalreisen zur Verfügung.

Aachen im Oktober 2017