Eine natürliche Person, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website veröffentlicht, ist nur dann als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ einzustufen ist und eine solche Tätigkeit nur dann eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; dies anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ist Sache des Gerichts.

EuGH, Urteil vom 04.10.2018, Az. C‑105/17

Sachverhalt:

Ein bulgarischer Verbraucher hatte auf einer bulgarischen Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr von einer bulgarischen Verkäuferin erworben. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Uhr nicht die Eigenschaften aufwies, die in der Verkaufsanzeige angegeben waren, teilte er dem Verkäufer mit, dass er den Vertrag widerrufen wolle. Die Verkäuferin lehnte es ab, die Ware gegen Erstattung des Entgelts zurückzunehmen. Daraufhin legte der Verbraucher eine Beschwerde bei der bulgarischen Kommission für Verbraucherschutz (KfV) ein. Diese stellte fest, dass am 10.12.2014 noch acht Verkaufsanzeigen zu verschiedenen Waren auf der Website der Verkäuferin unter dem Pseudonym „eveto-ZZ“ veröffentlicht waren.

Mit Bescheid vom 27.2.2015 stellte die KfV fest, dass die Verkäuferin eine Ordnungswidrigkeit begangen habe, und verhängte mehrere Geldbußen gegen sie, die auf das nationale Verbraucherschutzgesetz gestützt waren. Nach Ansicht der KfV hatte es die Verkäuferin in sämtlichen Anzeigen unterlassen, Angaben zu Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Gewerbetreibenden, zum Endpreis der zum Verkauf angebotenen Ware einschließlich aller Steuern und Abgaben, zu den Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, zum Recht des Verbrauchers auf Widerruf des Fernabsatzvertrags und zu Bedingungen, Frist und Verfahren der Ausübung dieses Rechts zu machen sowie darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Gewährleistung für die Vertragsgemäßheit der Ware bestehe.

Die Verkäuferin wandte sich gerichtlich gegen die Bescheide. Sie war der Ansicht, dass sie keine „Gewerbetreibende“ sei und die Vorschriften des bulgarischen Gesetzes daher nicht anwendbar seien. Infolgedessen fragte der Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien) den EuGH, ob eine Person, die auf einer Website eine vergleichsweise große Zahl von Anzeigen über den Verkauf von Waren mit erheblichem Wert veröffentlicht, als „Gewerbetreibender“ i.S.d. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eingestuft werden kann.

Entscheidung:

Zu, erstens, dem Begriff „Gewerbetreibender“ ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 den Gewerbetreibenden definiert als „jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt“.

Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 definiert seinerseits den „Unternehmer“ als „jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“. Somit wird der Begriff „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ in den Richtlinien 2005/29 und 2011/83 nahezu identisch definiert.Z

Zudem stützen sich, sowohl die Richtlinie 2005/29 als auch die Richtlinie 2011/83 auf Art. 114 AEUV und verfolgen aus diesem Grund die gleichen Zwecke, nämlich im Rahmen der von ihnen erfassten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.

Folglich ist davon auszugehen, dass der Begriff „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“, wie er in diesen Richtlinien definiert wird, einheitlich auszulegen ist.

Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist indes zu entnehmen, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss.

Folglich ist der Begriff „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 bzw. „Unternehmer“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 ein funktionaler Begriff, der die Beurteilung impliziert, ob die Vertragsbeziehung oder die Geschäftspraxis innerhalb der Tätigkeiten liegt, die eine Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Somit muss die fragliche natürliche oder juristische Person für eine Einstufung als „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 bzw. „Unternehmer“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 „im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handel[n]“ bzw. „zu Zwecken tätig [werden], die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“, oder im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden bzw. Unternehmers handeln.

Zu der Frage, ob eine natürliche Person wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens unter den Begriff des „Gewerbetreibenden“ bzw. „Unternehmers“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt, ist, wie in Nr. 50 der Schlussanträge des Generalanwalts ausgeführt wurde, darauf hinzuweisen, dass eine Einstufung als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ eine „Vorgehensweise von Fall zu Fall“ erfordert. Folglich wird das vorlegende Gericht auf der Grundlage aller ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben prüfen müssen, ob eine natürliche Person wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die auf einer Online-Plattform gleichzeitig acht Anzeigen veröffentlicht hat, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten wurden, im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder im Namen oder Auftrag eines Gewerbetreibenden bzw. Unternehmers gehandelt hat.

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29 und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen sind, dass eine natürliche Person wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website veröffentlicht, nur dann als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ einzustufen ist und eine solche Tätigkeit nur dann eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; dies anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Fazit

Der EuGH erkennt in seiner Entscheidung an, dass der Begriff „Gewerbetreibender“ sowie „Unternehmer“ einheitlich auszulegen sind. Zur Feststellung, ob jemand Verbraucher oder Unternehmer ist, kommt es jeweils auf die individuellen Umstände des Einzelfalls an.

Gleichzeitig verdeutlich der EuGH, dass nicht pauschal anhand der Art von Waren oder deren Anzahl in einem Onlineshop davon ausgegangen werden kann, dass eine Person Unternehmer ist.

Gerade in Abmahnfällen aus dem UWG kann dies von erheblicher Bedeutung sein. Wir vertreten ebenfalls Personen, die lediglich in kleiner Stückzahl und aus einem Hobby heraus Gegenstände auf Onlineplattformen zum Verkauf angeboten haben. Dennoch wurden sie von Verbänden abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Gegenüber Mandanten, die aus rechtlicher Unwissenheit, die bedrohlich wirkenden Unterlassungserklärungen unterschrieben haben, wurden sogar Vertragsstrafen von 3.000,- € und mehr angefordert und gerichtlich geltend gemacht.

Sollten auch Sie von solchen Fällen betroffen sein, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Matthias Draheim, welcher Ihnen auch kurzfristig mit Rat und Tat zur Seite steht.

Aachen im Oktober 2018

 

Draheim, Rechtsanwalt