Bald ist es soweit – die „fünfte Jahreszeit“ steht wieder vor der Tür und es heißt dreimal kräftig: Oche Alaaf !
Weder Fettdonnerstag (Weiberfastnacht) noch Rosenmontag sind jedoch gesetzliche Feiertage. Wer für diese Tage nicht rechtzeitig Urlaub beantragt hat, muss daher grundsätzlich auch an Karneval zur Arbeit erscheinen. Das Arbeitsrecht ist während der Karnevalszeit nämlich nicht außer Kraft gesetzt, es kennt keine „Narrenfreiheit“.
Rosenmontag und Weiberfastnacht sind nach den Gesetzen der Bundesländer keine Feiertage. Dies gilt sogar in der Hochburg des Karnevals, dem Rheinland. Im Einzelfall kann sich jedoch aus betrieblicher Übung ein Anspruch auf bezahlte Freistellung, insbesondere am Rosenmontag, ergeben. Wenn der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre vorbehaltlos und ohne Einschränkung am Rosenmontag einen freien Tag unter Fortzahlung der Vergütung gewährt, so hat der Arbeitnehmer auch künftig an Rosenmontag einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Solche betrieblichen Übungen bestehen vor allem in Betrieben, die ihren Standort in Gebieten haben, in denen der Karneval einen besonders hohen Stellenwert besitzt.
Arbeitnehmer, die nicht das Glück haben, dass ihnen der Arbeitgeber in der Karnevalszeit freiwillig einen freien Tag gewährt, dürfen sich nicht selbst beurlauben. Wer dies missachtet und ohne Zustimmung des Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz verlässt, einfach zu Hause bleibt oder grundlos „krank feiert“, muss mit einer Abmahnung oder sogar der Kündigung rechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit zuvor noch, für den Fall, dass er keinen Urlaub bekommt, angedroht hat.
Auch wenn an den „tollen Tagen“ die Zahl an Prinzessinnen und Superhelden im Büro steigt, gibt es keinen generellen Anspruch auf Verkleidung zu Karneval. Das Bundesarbeitsgericht vertritt hierzu die Auffassung, dass ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern mit Kundenkontakt erwarten kann, sich dem Charakter des Handelsgeschäfts und dessen Kundenstamm entsprechend branchenüblich zu kleiden. Eine solche Pflicht kann durch die Weisung des Arbeitgebers begründet werden. Nicht jeder Bankkunde möchte über seine Geldanlage von einem Piraten, der Biene Maja oder einer Haremsdame beraten werden. Etwaige Verkleidungen sollten deshalb besser zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestimmt werden. Wenn Schutzkleidung im Betrieb vorgeschrieben ist, kann diese auch nicht mit dem Clownskostüm getauscht werden.
Schadenersatz wegen Karnevalsbrauch am Arbeitsplatz?
Bei manch typischem Karnevalsbrauch ist außerdem Vorsicht geboten. Das Abschneiden der Krawatte an Fettdonnerstag ist nur dann erlaubt, wenn der Betroffene damit auch einverstanden ist. Das Einverständnis kann sich allerdings auch aus den Umständen ergeben. Stellt man fest, dass das „Opfer“ des Brauches vergessen hat, seine beste Markenkrawatte gegen ein günstigeres karnevalstaugliches Exemplar zu tauschen, wird man von einem Einverständnis jedoch eher nicht ausgehen können. Es gibt bereits gerichtliche Entscheidungen, in denen Karnevalisten wegen des Abschneidens einer Krawatte zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt wurden oder Abmahnungen riskieren. Das Hören von Karnevalsmusik am Arbeitsplatz gegen die ausdrückliche Anweisung der Unternehmensleitung sollte unterlassen werden.
Auch wenn für viele Alkohol und Karneval untrennbar zueinander gehören, sollte mit dem Verzehr von Alkohol am Arbeitsplatz vorsichtig umgegangen werden. Zu berücksichtigen ist, dass alle Arbeitnehmer die Pflicht haben, ihre Leistungsfähigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht durch den Alkoholkonsum zu beeinträchtigen. Ob während der Arbeitszeit Alkohol getrunken werden darf, legt der Arbeitgeber fest. Auch Alkoholverbote an Karneval können verhängt werden, wobei bei der Existenz eines Betriebsrates dieser zu beteiligen ist. Existiert ein solches Verbot, kann der Arbeitgeber im Falle des Zuwiderhandelns eine Abmahnung aussprechen, so dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Solange dies nicht der Fall ist und ein Glas Alkohol am Arbeitsplatz jedoch nicht die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, dürfte nichts dagegen einzuwenden sein.
RA Rudolf Günter
Fachanwalt für Medizinrecht
AIXLAW Rechtsanwälte Aachen
Bei uns wird Karneval natürlich anders gelebt!
Sollten Sie hingegen mit Ihrem Arbeitgeber über Karneval Probleme im Bereich des Arbeitsrechts bekommen, stehen Ihnen unsere beiden Fachanwälten für Arbeitsrecht, Thomas Betzer und Axel Kanert sehr gerne mit Rat und Tat zur Seite – selbstverständlich auch jenseits der jecken Tage!