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Vertragsärzte sind nicht berechtigt, ihre Praxis während der Sprechstundenzeiten zu schließen, um an einem „Warnstreik“ teilzunehmen. Derartige, gegen gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen gerichtete „Kampfmaßnahmen“ sind mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts unvereinbar. Die entsprechenden vertragsarztrechtlichen Bestimmungen sind auch verfassungsgemäß (vgl. MedR (2017) 35: 832 – 844).

BSG, Urteil vom 30.11.2016 – B 6 KA 38/15 R

In dem obigen Fall erhielt der klagende Arzt einen Verweis seiner kassenärztlichen Vereinigung, da er im Oktober 2012 zusammen mit 5 Kollegen streikte und hierfür seine Praxis schloss. Dies teilte er der Kassenärztlichen Vereinigung zwei Tage vorher mit, unter dem Hinweis, dass eine Notfallversorgung gewährleistet sei und seine Patienten informiert würden.

Gegen den erteilten Verweis klagte der betroffene Arzt und berief sich dabei auf sein Streikrecht.

Die Klage des Arztes blieb erfolglos.

Das BSG hat ausgeführt, dass der Kläger durch die Schließung seiner Praxis am 10.10.2012 sowie am 21.11.2012, seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt hat.

Rechtsgrundlage der Disziplinarmaßnahme ist § 81 Abs. 5 S. 1 SGB V i.V.m. der Satzung der Beklagten. Nach § 81 Abs. 5 S. 1 SGB V müssen die Satzungen der kassenärztlichen Vereinigungen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Als Disziplinarmaßnahme kommen je nach Schwere der Verfehlung eine Verwarnung, ein Verweis, eine Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung bis zu zwei Jahren in Betracht.

Das Disziplinarrecht der kassenärztlichen Vereinigung ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

Ob ein Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt hat ist gerichtlich voll überprüfbar, ohne dass der kassenärztlichen Vereinigung oder ihrem Disziplinarorgan ein Beurteilungsspielraum zusteht. Lediglich bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme und bei der Festsetzung ihrer Höhe ist der Disziplinarausschuss grundsätzlich ermächtigt, nach seinem Ermessen zu handeln, sodass die Entscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine disziplinarische Reaktion auf das Verhalten des Klägers als Vertragsarzt liegen vor und rechtfertigen den Ausspruch eines Verweises.

Der Kläger hat seine vertragsärztlichen Pflichten dadurch verletzt, dass er entgegen seiner in § 24 Abs. 2 ‚Ärzte-ZV normierten Verpflichtung, am Vertragsarztsitz eine Sprechstunde zu halten, seine Praxis an zwei Tagen geschlossen hatte, um an einem „Warnstreik“ teilzunehmen und ihm für die Praxisschließung keine diese rechtfertigenden Gründe zur Seite gestanden haben.

Nach § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV i.V.m. § 98 Abs. 1 S. 1 SGB V muss der Vertragsarzt am Vertragsarztsitz sein: Sprechstunde halten, also persönlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung stehen. Diese- aus dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung folgende – sogenannte „Präsenzpflicht“ steht im Zusammenhang mit der Pflicht zur Behandlungsübernahme nach dem Sachleistungsprinzip und der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung. Wer nicht in der Praxis erreichbar ist, kann auch diese Pflichten nicht erfüllen. Durch diese Pflichten soll den kassenärztlichen Vereinigungen ermöglicht werden, ihren Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 SGV V zu erfüllen.

Dieser Verpflichtung ist der Kläger an den Streiktagen nicht nachgekommen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger gegebenenfalls, ungeachtet der Praxisschließung, die Vorgabe von mindestens 20 Wochenstunden erfüllt hat.

Darauf kommt es zum einen schon deswegen nicht an, weil er jedenfalls an einem Tag, an dem er üblicherweise (wie auf dem Praxisschild bekanntzugeben) seiner Praxistätigkeit nachging, seine Praxis geschlossen hatte.

Sprechstunden sind nicht nur anzukündigen, sondern auch einzuhalten.

Der Vertragsarzt muss in den Sprechstundenzeiten dauernd für die vertragsärztliche Versorgung der Patienten bereit sein, sofern er keinen zulässigen Unterbrechungsgrund vorweisen kann.

Zum anderen bestimmt § 17 Abs. 1a S.1 BMV-Ä nur den zeitlichen (Gesamt-)Umfang der Sprechstunden, nicht aber deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage. Diese sind grundsätzlich gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage zu verteilen und dürfen nicht etwa geblockt werden (etwa durch zwei zehnstündige Sprechstunden).

Wobei die Verteilung auf die Besonderheiten des Praxisbereichs und die Bedürfnisse der Versicherten (z.B. durch Sprechstunden am Abend oder an Samstagen) Rücksicht zu nehmen ist.

Den Bedürfnissen der Versicherten entspricht es am ehesten, wenn sie den Vertragsarzt an jedem Werktag aufsuchen können.

Der Pflichtverstoß entfällt auch nicht deshalb, weil eine Notfallversorgung gesichert war und der Kläger seine Patienten darüber informiert hatte, welche Ärzte ihre Praxis geöffnet hatten. Dies stellt kein gesetzeskonformes Surrogat für die Wahrnehmung des vom Kläger übernommenen Versorgungsauftrages dar.

Der Kläger war nicht aufgrund anerkannter oder anerkennenswerter Gründe zur Praxisschließung berechtigt.

Die Berechtigung folgt grundsätzlich aus § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV i.V.m. § 98 Abs. 1 S.1 SGB V. Danach ist der Vertragsarzt verpflichtet, die vertragsärztliche Verpflichtung persönlich auszuüben.

Er kann sich jedoch aus den in § 32 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Ärzte-ZV genannten Konstellationen – in zeitlich begrenztem Umfang – vertreten lassen.

Daraus folgt, dass, sofern keiner der genannten Gründe vorliegt, der Vertragsarzt, keinen Grund zur Schließung seiner Praxis hat.

Gründe für die Vertretung sind Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung; bei Ärztinnen tritt eine Vertretung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung hinzu.

Weiterhin werden Kindererziehungszeiten, die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sowie der Aus- und Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung.

Derartige Gründe wurden jedoch vom Kläger weder geltend gemacht, noch liegen solche vor.

Die Teilnahme an einem vertragsärztlichen Warnstreik ist auf jeden Fall kein Anlass, der eine Praxisschließung rechtfertigen könnte, da derartige ärztliche Kampfmaßnahmen durch die Bestimmungen des Vertragsarztrechts ausgeschlossen sind.

[…]

Der Fall verdeutlicht, dass an den Vertragsarzt sowie eine eventuelle Praxisschließung hohe Anforderungen gestellt werden. Bei Missachtung sind Verwarnung, ein Verweis, eine Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung bis zu zwei Jahren möglich.

 

Unser Fachanwalt für Medizinrecht, Rechtsanwalt Joachim Schmidt, berät seit vielen Jahren Ärzte und Patienten im Bereich des Medizinrechts und steht auch Ihnen jederzeit gerne zur Seite.

 

Aachen im März 2018

 

Draheim, Rechtsanwalt