Krank im Urlaub

Endlich Urlaub. Aber dann passiert das Schlimmste, was einem im Urlaub passieren kann. Sie werden krank oder haben gar einen Unfall. Mit dem Urlaub ist es dann zwar vorbei, aber Sie sollten nicht auch noch Ihre Urlaubstage verschenken. Denn wenn Sie krankgeschrieben sind, bleibt Ihr Urlaubsanspruch erhalten.

Krankheitstage sind keine Urlaubstage

Wer im Urlaub krank wird, kann seine Urlaubstage retten, wenn er dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegt. Die Tage, in denen der Arbeitnehmer nachweislich arbeitsunfähig war, werden nicht als Urlaubstage auf seinen Jahresurlaub angerechnet. So schreibt es das Bundesurlaubsgesetz in seinem § 9 eindeutig vor. Der Urlaub soll dem Erhalt Ihrer Arbeitsfähigkeit dienen. Im Erkrankungsfall tut er dies natürlich nicht, und Sie sollen Ihn nachholen können. Wichtig ist, dass Sie während Ihres Urlaubs schon für den ersten Tag der Krankheit ein Attest vorlegen müssen, auch wenn Sie ansonsten laut Arbeitsvertrag erst am dritten Krankheitstag Ihrem Arbeitgeber den Nachweis vorlegen müssten.

Den Arbeitgeber schnell informieren

Wer im Urlaub krank wird, muss handeln und seinen Arbeitgeber schnellstmöglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Dies ist wichtig, um die Fortzahlung des Lohns zu sichern. Sie sollten beim Arbeitgeber entweder anrufen oder eine Mail schicken. Richtiger Ansprechpartner für die Krankmeldung ist die Personalabteilung oder der disziplinarische Vorgesetzte. Einen Kollegen über die Erkrankung zu informieren reicht nicht.

Bei einer Erkrankung im Auslandsurlaub müssen Sie außerdem Ihre Kontaktdaten hinterlassen, wo Sie am Urlaubsort oder im Krankenhaus erreichbar sind. Der Arbeitgeber kann Ihnen unter Umständen die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn Sie Ihre Krankheit und die Kontaktdaten nicht mitteilen. Dies bestimmt § 7 Entgeltfortzahlungsgesetz. Außerdem riskieren Sie eine Abmahnung.

Die Krankheit richtig nachweisen

Wenn Sie Ihren Urlaub nicht antreten konnten, weil Sie krank geworden sind, lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Nach Weiterleitung der Bescheinigung an Ihren Arbeitgeber werden Ihnen Ihre Urlaubstage wieder gutgeschrieben.

Befinden Sie sich jedoch im Ausland, benötigen Sie vom dort behandelnden Arzt eine Bescheinigung, aus der sich tatsächlich Ihre Arbeitsunfähigkeit ergibt. Der ausländische Arzt muss also zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheiden. Erforderlich ist damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung. Aus der Bescheinigung des ausländischen Arztes muss sich also konkret ergeben, dass Sie nicht arbeiten können.

Information der Krankenkasse

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind Sie verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht bleiben Sie unter Umständen auf den Behandlungskosten sitzen.

 

RA Rudolf Günter

Fachanwalt für Medizinrecht