Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat am 22.08.2018 entschieden, dass das deutsche MiLoG auch auf ausländische Transportunternehmen und ihre nur kurzfristig in Deutschland eingesetzten Fahrer anwendbar ist.

FG Baden-Württemberg , Urteil vom 22.08.2018 – 11 K 544/16; 11 K 2644/16

Sachverhalt

In zwei gleich gelagerten Fällen hatten sich die ausländischen Transportunternehmen jeweils gegen die Prüfungsverfügung des Hauptzollamtes Stuttgart gewandt, mit der Unterlagen angefordert wurden, die die Zahlung des Mindestlohnes für die Tätigkeit in Deutschland belegen sollten. Hiergegen hatten die beiden Unternehmen vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg insbesondere mit der Begründung, die Anwendung des Mindestlohngesetzes sei nicht mit Europarecht vereinbar, Klage erhoben.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klagen der Transportunternehmen unter Zulassung der Revision abgewiesen. In seinen Urteilsbegründungen hat sich das Finanzgericht eingehend mit den europarechtlichen Fragen auseinandergesetzt und schließlich die Rechtmäßigkeit der Mindestlohnprüfungen der Zollverwaltung im internationalen Verkehrssektor bestätigt.

Fazit

Durch die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg müssen Transportunternehmen nunmehr vermehrt damit rechnen, von den Zollämtern auf die Einhaltung des Mindestlohnes bei Tätigkeiten innerhalb Deutschlands geprüft zu werden.

Als Kanzlei mit Schwerpunkten im Bereich des Steuerrechts sowie des Transport- und Speditionsrechts arbeiten wir bereits seit vielen Jahren Europaweit – vielfach im Rahmen von Dauerberatungen über Jahre hinweg – mit Transportunternehmen zusammen. Wir stehen auch Ihnen bei solchen Fällen kurzfristig mit Rat und Tat zur Verfügung.

Aachen im August 2018

Draheim, Rechtsanwalt