(Fortsetzung von Teil I)
Nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 verstoßen die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen das Europarecht. Unklar ist plötzlich aber, welche Folgen sich daraus für laufende Architektenhonorarprozesse ergeben.
So hat, wie im letzten aktuellen Beitrag besprochen, das OLG Celle am 23.Juli 2019 entschieden, dass die deutschen Gerichte wegen des Anwendungsvorbehalts des Europarechts dazu verpflichtet sind, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI ab sofort nicht mehr anzuwenden .
Dem widerspricht allerdings das OLG Hamm in einer ebenfalls ganz aktuellen Entscheidung. Es entschied ebenfalls am 23.07.2019, dass sich durch die EuGH-Entscheidung nichts daran ändert, dass im Rahmen von Architektenhonorarklagen das Preisrahmenrecht der HOAI weiterhin Anwendung findet.
Es bleibt also spannend, aber ebenso unklar, welche Auffassung sich als vorzugswürdig durchsetzen wird. Höchstrichterliche Entscheidungen vom Bundesgerichtshof werden hierzu unvermeidbar sein und wohl auch zukünftig erfolgen. Bis dahin werden wohl Vertreter beider Ansichten mit den jeweiligen Argumentationslinien weiter streiten.
Wir werden das Thema für Sie beobachten und Aktualisierungen veröffentlichen bzw. weitere hierzu ergehende Entscheidungen besprechen.
OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2019, Az.: 21 U 24/18.
Aachen im August 2019
Jacobs, Rechtsanwalt