Bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen „Umsatzrückganges“ sollte man die Kündigung von einem arbeitsrechtlichen Profi überprüfen lassen.

Es ist in den Zeitungen zu lesen und in den Nachrichten zu hören: Rezession! Die deutsche Wirtschaft befindet sich nach Jahren des Aufschwungs erstmalig wieder im Abschwung. Auf diesen Wirtschaftstrend folgen oft betriebsbedingte Kündigungen, die nicht selten mit „Umsatzrückgängen“ begründet werden.

Unabhängig von der Tatsache, dass die Hürden einer zulässigen und begründeten Kündigung vielseitig sind (u.a. Form der Kündigung, ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und richtige Sozialauswahl) ist der oft bemühte „Umsatzrückgang“ für den Arbeitgeber ein schwierig darstellbarer betriebsbedingter Kündigungsgrund.

Die Rechtsprechung unterscheidet bei betriebsbedingten Kündigungen zwischen innerbetrieblichen Umständen, wie Unternehmerentscheidungen zu Rationalisierungsmaßnahmen oder Umstellung und Einstellung der Produktion, und außerbetrieblichen Umständen, wie Umsatzrückgang oder Auftragsmangel.

Wenn der Arbeitgeber seine Kündigung auf außerbetriebliche Umstände stützt, ist er an den Kündigungsgrund gebunden und kann später keinen anderen Kündigungsgrund „eintauschen“. Diese „Selbstbindung“ verpflichtet ihn, Arbeitsplätze dann auch nur in dem Umfang abzubauen, wie dies durch die zur Begründung in Bezug genommenen äußeren Umstände (Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) gerechtfertigt ist. Fehlt es an einer entsprechenden Darlegung durch den Arbeitgeber oder ist auch nur die Berechnung des Arbeitgebers nach Auffassung des befassten Arbeitsgerichts unzutreffend, ist die Kündigung unwirksam, selbst wenn die unternehmerische Motivation grundsätzlich verständlich ist.

An die Darlegung des Arbeitgebers werden dabei durch die Rechtsprechung erhebliche Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung ist es unzureichend, wenn der Arbeitgeber darstellt, wegen eines Umsatzrückganges in bestimmter Höhe als Rationalisierungsmaßnahme die Verringerung des Personals notwendig sei. Vielmehr muss der Arbeitgeber im einzelnen darlegen, ob sich unmittelbar durch den Umsatzrückgang oder durch eine Rationalisierungsmaßnahme der Arbeitsanfall und der Bedarf an Arbeitskräften verringert haben. Zudem muss er dann noch nachvollziehbar darstellen, wie sich dies unmittelbar oder mittelbar auf den konkreten Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt.

Mit der Rezession ist eine steigende Anzahl betriebsbedingter Kündigungen zu erwarten. Diese Kündigungen bedürfen gründlicher Vorbereitung sowie Argumentation und sollten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vorbereitet bzw. geprüft werden.

Ungeprüft sollte man solche Kündigungen nicht einfach akzeptieren. Dabei sollten Arbeitnehmer unbedingt die 3-Wochen-Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetzes beachten, die verlangt, dass der Gekündigte binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhebt, wenn er die Kündigung verhindern will. Nach Ablauf der 3-Wochen-Frist ist die Kündigung grundsätzlich nicht mehr angreifbar, auch wenn sie ursprünglich haltlos war.

Aachen im September 2019

Axel Kanert, Fachanwalt für Arbeitsrecht