Künstliche Gelenke, Herzschrittmacher, Stents, Implantate usw. sind Medizinprodukte, die das Leben von Patienten retten, verlängern oder zumindest erträglicher machen können. Der aktuellen Presseberichterstattung ist zu entnehmen, dass immer mehr Patienten wegen fehlerhafter Medizinprodukte zu Schaden kommen. Im Jahr 2017 wurden in Deutschland 14.034 Fälle gemeldet, bei denen es zu Verletzungen, Todesfällen oder anderen Problemen, die im Zusammenhang mit Medizinprodukten stehen könnten, gekommen sei.

Trägt ein Patient einen defekten Herzschrittmacher oder wird bei ihm ein Bruch des künstlichen Hüftgelenkes festgestellt, wird ihm der behandelnde Arzt empfehlen, sich noch einmal operieren zu lassen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, was zu tun ist, um später Schmerzensgeld-und Schadensersatzansprüche wegen eines fehlerhaften Medizinproduktes gegenüber dessen Hersteller bzw. Vertreiber mit Aussicht auf Erfolg geltend machen zu können.

Zu berücksichtigen ist, dass den Patienten als Anspruchsteller die Beweislast trifft, d. h. er muss beweisen, dass das Produkt schadhaft war. Wird das Implantat ausgetauscht, sollte der Patient immer darauf bestehen, dass es ihm ausgehändigt wird. Zur Begründung sollte er dem Operateur vor dem Eingriff mitteilen, dass er Eigentümer des Herzschrittmachers bzw. des künstlichen Hüftgelenkes ist und das Gerät bzw. die Prothese nach der Explantation mit nach Hause nehmen will. Das ist das gute Recht des Patienten, da ihm das Gerät von dem Augenblick an gehört, in dem es in seinen Körper implantiert wurde. Es wird später benötigt, um ein neutrales Gutachten einholen zu können. Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung können Geräte und Prothesen ihrer Krankenkasse aushändigen, die für sie eine technische Untersuchung durch einen Gutachter vornehmen lässt. Vielfach werfen Ärzte die ausgetauschten Implantate einfach weg oder die Krankenhäuser schicken sie an den Hersteller zur Überprüfung. Im Falle einer juristischen Auseinandersetzung hat der Patient dann im wahrsten Sinne des Wortes nichts mehr in der Hand.

Generell gilt: Falls ein künstliches Gelenk implantiert werden muss, sollten sich Patienten immer einen Implantatpass ausstellen lassen und diesen sorgfältig aufbewahren, damit nachvollziehbar bleibt, was genau eingebaut wurde.

Für den Patienten sind die Hürden für eine erfolgreiche Durchsetzung von Schmerzensgeld-und Schadensersatzansprüchen durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2015 niedriger geworden. Seit dieser Entscheidung muss der Patient den Fehler nicht mehr speziell an seinem Gerät beweisen, wenn ein Serienschaden vorliegt, den der Hersteller gemeldet hat. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass angenommen werden kann, dass auch das konkrete Medizinprodukt dann fehlerhaft ist, wenn es zu einer Serie gehört, die Gegenstand eines Rückrufes oder eines Sicherheitshinweises war. Seit dieser Entscheidung gelingt es häufig, für den geschädigten Patienten eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Die Hersteller sind nicht daran interessiert, dass die Qualität ihrer Medizinprodukte vor Gerichten oder in der Öffentlichkeit diskutiert wird. Ein Zivilprozess, der sich über Jahre hin zieht, kann dann oft vermieden werden und die Patienten erhalten schnell ihre Entschädigung. Zu beachten ist jedoch, dass einige Medizinproduktehersteller versuchen, geschädigte Patienten mit viel zu geringen Summen abzufinden. Deshalb sollte auf eine fachkompetente anwaltliche Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht keinesfalls verzichtet werden, zumal auch mögliche zukünftige Folgeschäden gesichert werden müssen.

Gelingt eine außergerichtliche Einigung mit dem Hersteller nicht, können die Ansprüche im Wege einer gerichtlichen Klage vor dem zuständigen Zivilgericht geltend gemacht werden.

 

Unsere Fachanwälte für Medizinrecht, Rechtsanwalt Rudolf Günter und Rechtsanwalt Joachim Schmidt, stehen Ihnen mit ihrer jahrelangen Erfahrung zur Seite und unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer rechtlichen Ansprüche.

 

Aachen im Dezmeber 2018

Günter, Fachanwalt für Medizinrecht