Symbol für Recht allgemein

Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes zum 1.1.2017 gelten neue Spielregeln. Was  bedeutet das für Sie? Die Reform des Pflegewesen wirkt sich unter Anderem stark auf Ihre Einstufung und somit direkt auf die Leistungsgewährung aus. So werden nunmehr neben körperlichen auch geistige und seelische Beeinträchtigungen bei der Begutachtung gleichberechtigt berücksichtigt.

Aus den bisherigen drei Pflegestufen sind zum 1. Januar 2017 fünf neue Pflegegrade geworden. Dies hat den Vorteil, dass die Begutachtung zukünftig zu einer genaueren Einstufung der gesundheitlichen Gesamtsituation führt und viel umfassender als bisher die Beeinträchtigungen der Menschen in ein pflegerelevanten Lebensbereichen berücksichtigt werden können.

Ferner können nunmehr pro Umbaumaßnahme bis zu 4.000,- € als Zuschuss für behindertengerechte Umbauten beantragt werden. Weiters steht für die Tages- und Nachtpflege mittlerweile deutlich mehr Geld zur Verfügung. Sie wird zudem nicht mehr mit Geld- und Sachleistungen verrechnet.

In jeder vollstationären Pflegeeinrichtungen gilt nunmehr ein einrichtungseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil. Dies bedeutet, dass es innerhalb ein und derselben Einrichtung kein Unterschied mehr bei den pflegebedingten Eigenanteilen der Bewohnerinnen und Bewohner mit den Pflegegraden 2 – 5 gibt.

Des Weiteren steht Angehörigen über die Pflegekasse ein kostenloser Pflegekurs zu. Zudem steht den Pflegenden ein Anspruch auf Pflegeberatung (mit oder ohne Beteiligung der pflegebedürftigen Person) zu. Voraussetzung dafür ist allerdings immer das Einverständnis der geschäftsfähigen, pflegebedürftigen Person.

Pflegende Angehörige können bis zu sechs Wochen im Jahr eine Auszeit von der Pflege nehmen (Verhinderungspflege).

Dies sind die wichtigsten Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes. Sollten Sie diesbezüglich Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen jederzeit für einen Besprechungstermin zur Verfügung.

Aachen, im Januar 2017

 

Schmidt, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht