Strafrecht und SARS-CoV-2 – Vorsicht bei der Beantragung öffentlicher Zuschüsse – Gefahr des strafbaren Subventionsbetrugs

Derzeit beantragen viele, um nicht zu sagen hunderttausende Ladenbesitzer, Gewerbetreibende, mittelständische Betriebe und alle möglichen weiteren Personen staatliche Zuschüsse, die derzeit auch sehr schnell und unbürokratisch in noch nie da gewesenem Umfang und in nie dagewesener Schnelligkeit gewährt werden.

Bei aller verständlichen wirtschaftlichen Zwangslage und Not der Betroffenen ist aber unbedingt darauf zu achten, hierbei nicht den Straftatbestand des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB zu verwirklichen. Grundsätzlich wird nach dem Wortlaut des Gesetzes jemand bestraft,

  • wer gegenüber der zuständigen Behörde über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, oder
  • eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften des Subvention beschränkt ist, entgegen diesen Vorschriften verwendet, oder
  • den Subventionsgeber entgegen den Vorschriften über die Vergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, oder
  • in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über seine Berechtigung oder Ergänzung erhebliche Tatsachen gebraucht.

Wir hierbei Zweifel hat oder sich nicht sicher ist, ob der Anspruch berechtigt ist, sollte sich beraten lassen.

Des Subventionsbetrug in § 264 StGB wird mit Haft bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen wird die Tat mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (also nicht mehr mit Geldstrafe) bestraft.

Als Besonderheit ist zu beachten, dass diese Strafe auch fahrlässig begangen werden kann. Dies ist sonst in wirtschaftsstrafrechtlichen Taten gesetzlich nicht vorgesehen. § 264 Abs. 4 StGB bestimmt hier auch eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, allerdings nur für einen hohen Grad an Fahrlässigkeit. Dort ist festgelegt, dass auch der bestraft wird, der leichtfertig handelt, was der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 43, 158 als besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit definiert hat. Es handelt sich also um ein besonders schweres Maß an Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Strafbarkeit dann leicht abgemildert.

Gerade dieser Fall dürfte aber besonders Praxisrelevant werden. Leichtfertig dürfte also in der Regel handeln, wer sich um die Vergabevoraussetzungen dieser Zuschüsse gar nicht oder nur oberflächlich gekümmert hat, sich über die Frage der Vollständigkeit seiner Angaben keinerlei Gedanken macht oder die Vorarbeit von unzuverlässigen, unerfahrenen oder unerprobten Mitarbeitern ungeprüft übernimmt.

Die Leichtfertigkeit erstreckt sich vor allem auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Maßgeblich hierbei ist, ob der Antragsteller die an sich gebotene Handlung nach seinen individuellen, geschäftlichen und kaufmännischen Fähigkeiten ohne weiteres erkennen konnte.

Wer darüber hinaus sogar davon ausgeht, nicht anspruchsberechtigt zu sein, aber trotzdem die Zuschüsse beantragt und erhält in dem Bewusstsein, es werde schon nicht auffallen oder man könne die Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt klären, dürfte bereits vorsätzlich handeln.

Wenn er dann später ins Feld führt, aus Existenzangst oder Not gehandelt zu haben, dürfte dies nichts mehr daran ändern, dass der Tatbestand vorsätzlich verwirklicht wurde. Derartige Ausführungen können nur noch im Bereich der Strafzumessung von Gewicht sein.

Diskutiert wird derzeit auch, ob die unberechtigte Anordnung von Kurzarbeit und die Beantragung von Kurzarbeitergeld den Straftatbestand des Subventionsbetrugs verwirklichen können. Dies wird in juristischen Kreisen ebenfalls durchaus für möglich gehalten.

Die Einzelfälle und Einzelheiten zu den oben genannten, wirtschaftsstrafrechtlichen Fragen, sind sehr umfangreich und würden  eine Information dieses Umfangs definitiv überfrachten und zu großer Unübersichtlichkeit führen.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns. Wir beraten Sie kompetent und umfassend.

Beachten Sie auch unseren anderen Artikel zur Strafbarkeit im Zusammenhang mit Corona. Hier geht es zu Teil I.

Guido Jacobs
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht