Strafbares Verhalten bei Verstößen gegen die Corona Schutzverordnung und das Infektionsschutzgesetz

Wie bereits in vielen anderen Artikeln unseres Hauses erläutert, hat der Gesetzgeber sehr zügig und zeitnah auf die bisher einmaligen Herausforderungen reagiert, vor die unserer Gesellschaft  durch die Coronakrise rund um das Virus SARS-CoV-2 gestellt wird. Um die jedem Bürger auferlegten Pflichten wirksam durchsetzen und jeden Bürger zur Einhaltung dieser Regeln anhalten zu können, sind Verstöße gegen die Vorschriften strafbewehrt. Zum Teil sind die Verstöße zu Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet, wo ein Verstoß mit einer Geldbuße geahndet wird. Im Kernbereich sind sie aber direkt als Straftaten bewertet und ziehen als Sanktion Geldstrafen oder Haftstrafen bis zu fünf Jahren nach sich, also exakt dieselben Sanktionen, wie Diebstahl, Körperverletzung oder Betrug.

Die Gefahr, die durch das Virus ausgeht, betrifft jeden einzelnen Menschen auf der ganzen Welt. Für unseren Bereich in der Bundesrepublik Deutschland zählen Maßnahmen zur Bekämpfung und Begrenzung des Virus zum sogenannten Gefahrenabwehrrecht. Dies ist grundsätzlich Kompetenz und Aufgabe der Länder, soweit nicht die Gesetzgebungskompetenzen im Grundgesetz dem Bund Gesetzgebungszuständigkeiten zugewiesen haben. Dies ist geschehen im Fall des Infektionsschutzgesetzes.

Ansonsten haben die Bundesländer selbst die Kompetenz und hiervon auch sofort umgehend Gebrauch gemacht.

Für das Land Nordrhein Westfalen hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Rechtsverordnung zum Schutz vor neuer Infizierung mit dem Corona Virus SARS-CoV-2  vom 22. März 2020 erlassen, welche zwischenzeitlich durch die erste Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 30. März 2020 ergänzt und geändert wurde :

Neben vielen Regelungen, die sich mit derzeitiger Schließung von Freizeit, Kultur und Sport- und Vergnügungsstätten, Geschäften, Handel, Handwerk und Dienstleistungen und Gewerbe, Gastronomie usw. befassen, betreffen die Regelungen in §§ 11 und 12 CoronaSchVO NRW jeden einzelnen Bürger in seinem täglichen Leben.

Dies sind die Verpflichtungen, die in der Presse und im Fernsehen sowie in allen jeden zugänglichen Medien jeden Tag mit dem Schlagwort „Kontaktsperremaßnahmen“ bezeichnet werden.

Darin ist bestimmt, dass Veranstaltungen und Versammlungen grundsätzlich für alle Personen untersagt sind. Im Einzelfall können Sondergenehmigungen hierfür erteilt werden. Dies findet derzeit seitens der Behörden zum Schutz der Bevölkerung quasi nicht statt.

Dies gilt für alle Bereiche, in der Öffentlichkeit, wie auch im privaten und geschlossenen Raum. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wird hierdurch sehr stark eingeschränkt.

Für den öffentlichen Raum ist darüber hinaus bestimmt, dass keine Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen stattfinden dürfen, wenn diese nicht Verwandte in gerader Linie sind, Ehegatten, Begleiter von Minderjährigen oder unterstützungsbedürftigen Personen, die Zusammenkünfte zwingend aus geschäftlichen beruflichen oder dienstlichen Gründen stattfinden müssen. Eine weitere Ausnahme ist der öffentliche Personennahverkehr.

Betrachtet man die Realität, so stellt sich sehr oft der Eindruck, dass dies, trotz der allumfassenden medialen Präsenz des Themas, immer noch bei weiten Teilen der Bevölkerung nicht angekommen ist und „auf die leichte Schulter genommen wird“.

Jeder sollte sich bewusst machen, dass er bei Verstößen hiergegen erhebliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen riskiert.

Zusätzlich bestimmt § 14 CoronaSchVO NRW, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, die Verordnung energisch, konsequent und womöglich mit Zwangsmitteln durchzusetzen und durch die Polizei zu unterstützen sind.

Für die Ahndung als Straftat gibt das IfSG sodann den rechtlichen Rahmen vor. Daran knüpft  § 15 CoronaSchVO NRW  an. Es wird unter Strafe gestellt, wer gegen die vorgenannten Vorschriften unzulässig Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt. Es wird nochmals betont, dass diese Anordnungen kraft Gesetzes vollziehbar sind. Die bundesrechtliche Vorschrift in § 75 Infektionsschutzgesetz stimmt sodann als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Jeder einzelne möge sich hier vergegenwärtigen, dass ein Verstoß daher eine Straftat darstellt, vom Strafrahmen her vergleichbar mit Körperverletzung, Diebstahl und Betrug.

Die weiteren Verstöße aus anderen Vorschriften, betreffend Bibliotheken, Handel, Handwerk und Dienstleistungsgewerbe, Beherbergung und Tourismus, Gastronomie und Geschäfte etc. sind sodann als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € belegt werden können.

Nachdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass die Straftat und Ordnungswidrigkeit auch fahrlässig begangen werden kann. Aufgrund der starken medialen Präsenz dürfte sich auch kaum ein Betroffener auf Irrtümer herausreden können.

Nichtsdestotrotz ist aufgrund der Schwere des Vorwurfs und wie in jedem ordentlichen, rechtsstaatlichen Strafverfahren, jeder Tatvorwurf im Einzelfall nachzuweisen und von den Gerichten zu überprüfen und zu beurteilen.

In diesen Verfahren stehen wir Ihnen mit unserem erfahrenen Beraterteam zur Seite.

Beachten Sie auch unseren zweiten Beitrag zu diesem Thema. Subventionsbetrug. Hier geht es zu Teil II.

Guido Jacobs
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht