Hinweis zum Jahreswechsel aufgrund aktueller Rechtsprechung

 

Zum „anstehenden“ Jahreswechsel weisen wir auf eine wesentliche Änderung im Urlaubsrecht hin.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Jahr entschieden, dass Urlaub nicht mehr automatisch verfallen darf, weder zum 31.12. gemäß § 7 Abs. 3, Satz 1 BUrlG noch zum 31.03. des Folgejahres gemäß § 7 Abs. 3, Satz 3 BUrlG.

Arbeitgeber müssen Beschäftigte zuvor klar und deutlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen ist und ansonsten verfällt. Das entschied das BAG bereits zu Beginn des Jahres unter Berücksichtigung der EU-Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az: 9 AZR 541/15).

Arbeitgeber sind im Urlaubsrecht zum wiederholten Mal zum Umdenken gezwungen, indem der Verfall des Urlaubsanspruchs an eine weitere Voraussetzung geknüpft wird. Hatte der Arbeitnehmer nach der bisherigen Auslegung des BAG die Initiative zu ergreifen, um den Urlaubsanspruch aufrechtzuerhalten, ist nun der Arbeitgeber gefordert, wenn er sich auf den Verfall des Urlaubsanspruchs berufen möchte.

Arbeitgeber sollten also rechtzeitig  und schriftlich (zu Beweiszwecken) darauf hinweisen, dass der noch bestehende Jahresurlaubsanspruch bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums in vollem Umfang genommen werden muss, mit dem Hinweis, dass er ansonsten verfällt und den Arbeitnehmer zugleich auffordern, diesen innerhalb des Bezugszeitraums in Anspruch zu nehmen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich das Urteil des EuGH ausschließlich auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§ 3 BUrlG) bezieht. Für den vertraglichen Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichende Vereinbarung treffen und weiterhin den automatischen Verfall des vertraglichen Urlaubs vorsehen. Voraussetzung für die differenzierende Betrachtungsweise ist, dass in der Vertragsgestaltung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Urlaub differenziert wird. Wenn zudem noch vereinbart wird, dass zunächst der gesetzliche Mindesturlaub und erst im Anschluss der vertragliche Urlaub erfüllt wird, kann der Umfang des Urlaubs, für den eine Übertragung in das nächste Urlaubsjahr in Betracht kommt, überschaubar gestaltet werden. Die Anpassung der entsprechenden Klauseln in Arbeitsverträgen kann daher durchaus lohnend sein. Unsere aktuellen arbeitsvertraglichen Muster gewähren diese Differenzierung.

Gerne überprüfen wir Ihre arbeitsvertraglichen Muster und/oder stellen Ihnen ein Muster für das Schreiben an den Arbeitnehmer zur Verfügung. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob angesichts dieser neuen Anforderungen an den Verfall, Urlaubsansprüche geltend zu machen sind.

November 2019

Axel Kanert, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht