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Schadenersatzforderungen gegen Ärzte wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Behandlungsfehler nehmen nach wie vor zu. Für jeden Arzt ist es deshalb wichtig zu wissen, wie er sich nach einem Behandlungszwischenfall gegenüber dem Patienten oder dessen Angehörigen verhalten sollte.

Zunächst sollte der Arzt versuchen, den drohenden Schaden noch abzuwenden oder einenbereits entstandenen zu beheben oder zu mindern. Hierzu ist er unter dem rechtlichen Aspekt der Schadensminderungspflicht auch verpflichtet.

Da sich die rechtlichen Auseinandersetzungen in Arzthaftungsfallen regelmäßig über langeZeiträume erstrecken, empfiehlt sich die Erstellung eines ausführlichen Gedächtnisprotokolls. Es handelt sich hierbei nicht um einen Teil der Patientendokumentation, sondern um persönliche Notizen des betroffenen Arztes als Gedächtnisstütze. Das Protokoll sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, da es ansonsten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmt werden könnte.

Die Krankendokumentation sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt vollständig und leserlich fotokopiert werden. VonRöntgenaufnahmen sind Duplikate anzufertigen. DemPatienten steht ein Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen zu, der zweckmäßigerweise durch Überlassung eines vollständigen Satzes Kopien – ggf. gegen Erstattung der Kopierkosten – erfülltwerden sollte. Originalunterlagen sollten grundsätzlich nicht herausgegeben werden.

Durch ein Gespräch mit dem Patienten oder seinen Angehörigen kann oft eine rechtliche Auseinandersetzung vermieden werden. Zudem Gespräch sollte derArzt einen Zeugen hinzuziehen und den Gesprächsinhalt dokumentieren.

Inhalt des Gespräches sollten ausschließlich der medizinische Sachverhalt und der tatsächliche Ablauf derBehandlung sein. Dagegen sind Spekulationen, Vermutungen sowie rechtliche Schlussfolgerungen ebenso zu vermeiden wie wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen. Der Arzt gefährdet seinen Versicherungsschutz nicht durch zutreffende tatsächliche Angaben. Ein Schuldanerkenntnis darf der Arztjedochkeinesfalls abgeben.

Jedes Schadensereignis, aus dem sich Haftpflichtansprüche ergeben könnten, muss unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich dem Haftpflichtversicherer gemeldet werden.

Ist ein Strafverfahren gegen den Arzt eingeleitet worden, sollte dieser als Beschuldigter keine Angaben zur Sache machen, ehe er nicht über einen Verteidiger Akteneinsicht erhalten hat. Anschließend sollte eine schriftliche Einlassung zur Sache erfolgen.

Sprechen Sie zu diesen und weiteren Fragen im Medizinrecht gerne unsere Fachanwälte für Medizinrecht, Rudolf Günter und Joachim Schmidt an.

Aachen im Juli 2018

 

Rechtsanwalt Rudolf Günter
Fachanwalt für Medizinrecht