Privatzahnärztliche  Honorarforderungen aus dem Jahr 2016 verjähren mit Ablauf des 31.12.2019.

Beantragen Sie jetzt den Mahnbescheid oder klagen Sie!

 

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts unterliegen zahnärztliche  Honorarforderungen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Ein Anspruch ist in dem Augenblick entstanden, in dem er erstmals geltend gemacht und ggf. durch Klage durchgesetzt werden kann. Dies entspricht dem Begriff der Fälligkeit.

Bei Honoraransprüchen des Zahnarztes setzt die Fälligkeit die Erteilung einer Rechnung, die den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entsprechen muss, voraus (§ 10 GOZ). Für den Zahnarzt besteht damit die Möglichkeit, die Verjährung des Vergütungsanspruchs durch Verzögerung der Rechnungsstellung hinauszuschieben. Die vom Gesetzgeber festgelegte kurze Verjährungsfrist kann somit beliebig ausgedehnt werden, was für den zahlungspflichtigen Patienten mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann. Der Zahnarzt läuft jedoch Gefahr, dass hinsichtlich seines Honoraranspruchs Verwirkung eintritt.

Das Amtsgericht Frankfurt (Urt. v. 23.05. 1996-30 C 2697/95-24) hat entschieden, dass eine mehr als zwei Jahre nach der Behandlung ausgestellte Arztrechnung verwirkt ist und mithin vom Patienten nicht mehr beglichen werden muss.

Jedem Zahnarzt ist deshalb zu raten, Privatliquidationen zeitnah zur durchgeführten Behandlung, also etwa nach Ende jedes  Quartals, spätestens aber am Ende des Jahres, in dem die Behandlung abgeschlossen wurde, zu erstellen.

Honorarforderungen, die dem Patienten im Jahr 2016 gestellt wurden, verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Der Zahnarzt muss rechtzeitig vor diesem Stichtag Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung treffen, wobei es nicht ausreichend ist, den Patienten einmal oder mehrmals anzumahnen. Eine Hemmung der Verjährung tritt ein durch die Erhebung einer gerichtlichen Klage auf Zahlung oder die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren.

Sowohl die Klage als auch der Mahnbescheid müssen dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt werden. Eine Hemmung der Verjährung tritt jedoch auch dann ein, wenn der Mahnbescheid oder die Klage vor dem 31.12. 2019 beim zuständigen Gericht eingegangen ist und die Zustellung „demnächst“erfolgt. Um eine Verjährung von zahnärztlichen Honorarforderungen zu verhindern, empfiehlt es sich deshalb für den Zahnarzt dringend, die den Honorarrechnungen aus dem Jahr 2016 zu Grunde liegenden Forderungen im November, spätestens im Dezember 2019 entweder durch Beantragung eines Mahnbescheids  bzw. Erhebung einer Klage selbst gerichtlich geltend zu machen oder aber seinen Rechtsanwalt hiermit zu beauftragen.

 

Wir sind gerne bereit, Ihre Forderung noch vor Ablauf der Verjährungsfrist für Sie geltend zu machen. Wir sind durchgehend mit der Geltendmachung von Rechnungsforderungen unserer Mandanten beschäftigt und können dank modernster Infrastruktur mit vorhandenem und bewährten System durch gezielte Schreiben und/oder gerichtliche Verfahren auch Ihre Ansprüche geltend  machen, damit Sie nicht mit Beginn des neuen Jahres leer ausgehen!

Sprechen Sie uns gerne an.

 

Aachen, im November 2019

Günter, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht