Unterzeichnung eines Dokuments

Jeder Mensch kann durch Unfall, schwere Erkrankung oder durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr wie gewohnt selbst regeln kann. Für diesen Fall sollte sich jeder einmal die Frage stellen, wer dann Entscheidungen für ihn treffen soll, wenn er selbst vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage ist, und wie sein Wille dann Beachtung finden kann.

Leider wird diese Frage häufig verdrängt, obwohl jeder vielleicht schon morgen durch einen schweren Unfall dauerhaft bewusstlos werden kann und dann darauf angewiesen ist, dass ein anderer für ihn spricht und handelt. Wenn versäumt wurde, hierfür Vorsorge zu treffen, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer zur gesetzlichen Vertretung des einwilligungsunfähigen Patienten bestellen.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Ehegatte, Lebenspartner oder die Kinder des Patienten für diesen rechtsverbindliche Erklärungen abgeben oder Entscheidungen treffen können. Nach deutschem Recht sind Ehegatten oder Kinder nicht gesetzliche Vertreter des volljährigen Patienten. Diese werden vom Gericht auch nicht automatisch als Betreuer bestellt.

Oft fängt schon im Betreuungsverfahren der Streit um die künftige Erbschaft an. Untereinander zerstrittene Verwandte können verhindern, dass dem Patienten nahestehende Personen Betreuer werden. Ebenso können Altersgründe der Auswahl des Ehepartners zum Betreuer entgegenstehen.

Bei der Bestellung eines fremden Betreuers regelt dieser die Vermögensverhältnisse des Patienten und entscheidet über dessen ärztliche Versorgung sowie die Unterbringung in einem Heim.

Durch eine Vorsorgevollmacht kann verhindert werden, dass das Gericht einen Betreuer bestellt. Die Vollmacht ermöglicht damit ein hohes Maß an Selbstbestimmung, da durch die Benennung einer oder mehrerer Personen des Vertrauens, die bereit sind, für den Vollmachtgeber im Notfall zu handeln, die Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens überflüssig wird. Der Umfang der Vorsorgevollmacht sollte sich auf die Personensorge, z. B. die gesamte Pflege, ärztliche Behandlung und Unterbringung sowie die Regelung des gesamten Vermögens und vermögensrechtlicher Fragen (Vermögensvorsorge) erstrecken. Die Vorsorgevollmacht sollte schon aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erstellt werden.

In einer Betreuungsverfügung kann bestimmt werden, wen das Gericht als Betreuer aussuchen darf oder welcher Betreuer nicht vom Gericht bestellt werden soll. Es handelt sich hierbei nicht um eine Vollmacht, sondern eine „Anweisung“ an den zuständigen Richter. Es empfiehlt sich, die Betreuungsverfügung zusammen mit der Vorsorgevollmacht zu erteilen. Vorteilhaft ist hierbei, dass man Einfluss auf die Auswahl des Betreuers und dessen späteres Handeln für den Patienten nehmen kann, wenn trotz Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte.

Jeder volljährige und einwilligungsfähige Bürger kann in einer Patientenverfügung schriftlich seinen Willen über die Art und Weise ärztlicher Behandlung niederlegen. So kann beispielsweise für den Fall einer unheilbaren Erkrankung festgelegt werden, ab wann lebenserhaltende Maßnahmen wie intensivmedizinische Behandlung, künstliche Ernährung oder ähnliches unterbleiben sollen. Die Regelung bezieht sich auf den Fall, dass der Patient nicht mehr selbst entscheiden kann. Mit Hilfe der Patientenverfügung kann dann dessen Wille in Bezug auf ärztliche Maßnahmen ermittelt werden.

Wenn der Wille des Patienten eindeutig und sicher festgestellt werden kann, ist die Patientenverfügung für den Arzt rechtlich verbindlich. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. So kann gewährleistet werden, dass der Wille des Patienten, den dieser im Notfall nicht mehr artikulieren kann, von einem Bevollmächtigten oder Betreuer geltend gemacht werden kann.

Die Vorsorgevollmacht sollte ebenso wie eine Betreuungsverfügung gebührenpflichtig beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Das Gericht erhält dann im Bedarfsfall Kenntnis von der Vollmacht und wird dann keinen Betreuer mehr bestellen, weil eine wirksame Vollmacht, soweit sie reicht, eine Betreuung entbehrlich macht.

RA Rudolf Günter
Fachanwalt für Medizinrecht