Symbol für Vertragsrecht

Warum sich künftig eine Freisprecheinrichtung lohnt

Zum 19.10.2017 sind einige interessante Änderungen von § 23 StVO in Kraft getreten, die man beim Autofahren ab sofort besser beachten sollte. Bislang waren in § 23 StVO nur Mobil- und Autotelefone explizit benannt, die man während der Fahrt nicht aufnehmen oder halten durfte.

Tablets, Laptops oder Navigationsgeräte waren bisher nicht ausdrücklich verboten.

§ 23 StVO wurde jetzt jedoch an die Entwicklung der Unterhaltungsindustrie angepasst und derart technikoffen formuliert, dass auch zukünftige Neuentwicklungen ebenfalls von der Regelung erfasst sein werden:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Ausdrücklich erlaubt ist nunmehr die Nutzung von Sprachsteuerungen, Vorlesefunktionen sowie von Head-Up-Displays, wobei man sein Handy oder sonstiges elektronisches Gerät jedoch weder aufnehmen, noch halten darf. Der Begriff elektronisches Gerät der Unterhaltungselektronik oder Ortsbestimmung ist äußerst weit gefasst und meint zB Handys, Smartphones, Tablets, Laptops, Navigationsgeräte, Abspielgeräte mit Videofunktion, Audiorekorder (Diktiergeräte!), Videobrillen etc.

Die Regelgeldbuße (für das Aufnehmen eines elektronischen Gerätes während der Fahrt) ist empfindlich angehoben worden und beträgt nun

  • beim Führen eines Kfz EUR 100,00 und einen Punkt im Fahreignungsregister (Flensburg)
    • mit Gefährdung EUR 150,00 und einen Monat Fahrverbot sowie zwei Punkte
    • mit Sachbeschädigung EUR 200,00 und einen Monat Fahrverbot sowie zwei Punkt
  • beim Fahrradfahren EUR 55,00.

Nur mit (vollständig) ausgeschaltetem Motor darf man elektronische Geräte in die Hand nehmen und benutzen.

Mit der Novellierung von § 23 StVO wurde ausdrücklich klargestellt, dass das fahrzeugseitige automatische Abschalten eines Motors im Verbrennungsbetrieb ( Start-Stopp-Automatik) kein Ausschalten des Motors im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist. Selbiges gilt für Elektrofahrzeuge beim Ruhen des E-Motors.

Aachen, im Oktober 2017

-Cand. Jur.    Arne C. Klingebiel –