Symbol für Arbeitsrecht

Wer einem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen will, die nicht auf Tatsachen, sondern auf einem Verdacht beruht, muss ihm angemessene Zeit für die Antwort einräumen.

Setze der Arbeitgeber eine zu kurze Frist und kündige dem Arbeitnehmer nach deren Ablauf, ohne dass die Stellungnahme des Betroffenen vorliegt, so sei die Kündigung als Verdachtskündigung rechtsunwirksam. Eine Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen ist zu kurz.

 

LAG Schleswig-Holstein , Urteil vom 21.03.2018 – 3 Sa 398/17

 

Sachverhalt:

Der als Entwicklungsingenieur beschäftigte Kläger stritt sich mit seiner Arbeitgeberin, der Beklagten, schon mehrfach über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.

Im nunmehr entschiedenen Fall ging es neben einer Versetzung und einer Änderungskündigung um eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.08.2016, die unter anderem mit dem Verdacht von Straftaten begründet wurde.

Im Zuge der im Rechtsstreit ebenfalls streitigen Versetzung des Klägers aus der Entwicklungsabteilung in den Außendienst erhielt der Kläger von der Beklagten im Juni 2016 einen Laptop ausgehändigt.

Unmittelbar danach war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Nachdem die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger größere Datenmengen über den Laptop heruntergeladen hatte, verlangte sie den Laptop heraus.

Am 03.08.2016 übersandte der Kläger der Beklagten einen anderen Laptop. Ob dies versehentlich erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 04.08.2016, in dessen Briefkasten frühestens am Abend eingegangen, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.08.2016, 13 Uhr. Als die Frist verstrichen war, sprach die Beklagte die außerordentliche Verdachtskündigung aus.

Das LAG Schleswig – Holstein hält – angesichts des Umstands, dass sich die Parteien bereits anderweitig in vertraglichen und auch gerichtlichen Auseinandersetzungen befanden, in welchen sich der Kläger stets anwaltlich vertreten ließ – die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen bis Montagmittag für in jeder Hinsicht unangemessen kurz.

Dies gelte umso mehr, als dass die Beklagte das Anhörungsschreiben nicht zugleich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers – gegebenenfalls auch per Fax – zugesandt habe. Außerdem habe sie gewusst, dass der Kläger arbeitsunfähig krank gewesen sei. Sie hätte somit damit rechnen müssen, dass sich dieser gerade nicht durchgängig zu Hause aufhält.

 

Fazit:

Gerade im Bereich der arbeitsrechtlichen Kündigung sind verschiedene Fristen und formellen Anforderungen zu beachten.

Werden diese nicht eingehalten ist die Kündigung unzulässig und der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Weiterbeschäftigung.

Für den Arbeitnehmer hängt vom Arbeitsverhältnis regelmäßig die finanzielle Grundlage ab. Kündigungen sollten deshalb nicht einfach hingenommen werden.

Das Beratungsgespräch beim Fachanwalt lohnt sich in jedem Fall.

Beachten Sie, dass die Fristen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage mit einem Zeitraum von nur 3 Wochen ab Kündigung sehr kurz sind!

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Thomas Betzer und Rechtsanwalt Axel Kanert stehen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern mit viel Erfahrung auch kurzfristig zur Durchsetzung ihrer Rechte, zur Seite.

 

Aachen im April 2018

 

Draheim, Rechtsanwalt