Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zu Ausschlussfristen in Zusammenhang mit Ansprüchen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) entschieden (Urt. v. 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18).

 

Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln sind in Arbeitsverträgen üblich und für den Arbeitgeber zur Rechtssicherheit zwingend zu empfehlen. Umfassen sie jedoch auch den Anspruch auf den Mindestlohn, sind sie unwirksam, stellte das BAG fest.

 

In Arbeitsverträgen finden sich häufig sogenannte Verfall- oder Ausschlussklauseln. Dadurch wird eine Frist bestimmt, innerhalb derer man nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag geltend machen muss. Diese Frist ist meist zweistufig ausgestaltet und muss jeweils mindestens 3 Monate betragen. Wer die Frist verstreichen lässt, geht leer aus – vorausgesetzt, die Vereinbarung ist wirksam.

Zu der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung hat das BAG nunmehr entschieden (Urt. v. 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18).

Die Ausschlussklausel in dem Arbeitsvertrag, der der Entscheidung zu Grunde lag, nahm die Ansprüche nach dem MiLoG nicht ausdrücklich aus, was bislang übliche Formulierung war.

Das BAG hat jetzt zu der Ausschlussklausel entschieden, dass diese missverständlich sei und nicht hinreichend bestimmt formuliert wurde, weswegen sie der AGB-Kontrolle nicht standhalte. Nach dem BAG verstoße die Regelung gegen § 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG).

Demnach sind nämlich „Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen“, unwirksam. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, so das BAG. Denn die Klausel differenziere nicht, welche Ansprüche von der Ausschlussfrist erfasst sein sollen und welche nicht. Daher entstehe der Verdacht, dass sämtliche Ansprüche ausgeschlossen werden, was aber gegen das MiLoG verstoße.

Demnach müsse dies auch ausdrücklich in der Klausel ausgenommen werden, damit die Klausel einer AGB-Kontrolle standhält.

 

Axel Kanert

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

September 2018