Gewerblicher Rechtsschutz
umfasst die Schutzrechte von Gewerbetreibenden/Unternehmern an vorwiegend immateriellen Gütern. Vielfach werden die Schutzgüter unter den Begriff des geistigen Eigentums zusammengefasst.
Zum gewerblichen Rechtsschutz gehören insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Lauterkeitsrecht), Marken- und Designrecht.
Ziel des gewerblichen Rechtsschutzes ist es, den Markt insbesondere Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb, Marken- oder Namensverletzungen zu schützen.
I. Wettbewerbsrecht/Lauterkeitsrecht
Im Rahmen des Wettbewerbsrechts werden Verhaltensweisen sanktioniert, die im geschäftlichen Verkehr gegen die guten Sitten verstoßen. Hierzu gehören:
- Unterlassen von Pflichtangaben (z.B. fehlende Widerrufsbelehrung im Onlinehandel)
- Bestechungen
- Lockangebote
- Falschangaben
- Rufschädigung von Mitbewerbern
Durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden dem geschädigten Unternehmer eine Reihe von Handlungsmöglichkeiten an die Hand gegeben, um sich gegen Verletzungen zur Wehr zu setzen. Genannt werden können hier zum Beispiel Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Schadenersatzforderungen.
Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Eine unrechtmäßige Abmahungen oder Unterlassungserklärung kann ihrerseits zu Schadenersatzansprüchen der Gegenseite führen!
Sowohl auf Seite des Abmahnenden, als auch auf Seite des Abgemahnten sollte das Thema mit rechtlichem Sachverstand angegangen werden. Insbesondere sollten Betroffene einer Abmahnung (sei es Unternehmer oder Privatpersonen) nicht unbedacht eine Unterlassungserklärung unterschreiben, da diese ein Leben lang Gültigkeit besitzt. Ein erfahrener Anwalt kann dabei helfen die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten umzuformulieren.
Als Kanzlei mit sehr modernen Strukturen, können wir Ihnen auch kurzfristig bei der Durchsetzung sowie Verteidigung Ihrer Rechte helfen.
II. Markenrecht/Namensrecht
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, § 3 Abs. 1 MarkenG.
Eine Marke kann durch Eintragung oder Nutzung derjenigen im Verkehrskreis erworben werden.
Durch das Markengesetz werden neben einer eingetragenen Marke auch die geschäftliche Bezeichnung eines Unternehmens geschützt.
Gerade letztere ist vielfach das Aushängeschild eines Unternehmens. Wenn nunmehr ein Konkurrent von Ihrem guten Ruf profitieren will, könnte er auf die Idee kommen sich unter gleichem oder ähnlichem Namen in Ihrer Umgebung nieder zu lassen. Hierbei hilft Ihnen das Markenrecht, welches ebenfalls wie das UWG verschiedene Möglichkeiten zur Herangehensweise an die Hand gibt.
Aber auch hier ist jeweils Vorsicht geboten, um nicht selbst Schadenersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.
III. Designrecht
Als Design (auch Geschmacksmuster) können materielle Gegenstände geschützt werden, die neu sind und eine Eigenart aufweisen. Dabei ist zu prüfen, ob sich das neue Design von bereits bestehenden Designs absetzt. Schutz entsteht durch Eintragung im Register. In Deutschland ist dies beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angesiedelt. Aber auch ein Schutz auf internationaler Ebene ist möglich.
Gerade im Bereich des Onlinehandels kommt es dabei vielfach zu Überschneidungen mit dem Bereich des IT-Rechts.