Nach der Entscheidung des EuGH vom 4. Juli 2019, Rechtssache C -377-17, IBR 2019,436 hat das OLG Celle mit Urteil vom 17. Juli 2019, Az. 14 U 188/18, entschieden, dass sich eine Partei auch bereits in laufenden Verfahren, also einem Architektenhonorarprozess, nicht auf eine Unter- oder Überschreitung der Mindest- oder Höchstsätze der HOAI berufen kann.

Der EuGH hatte mit dem vorgenannten Urteil festgestellt, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI Europarechtswidrig sind. Wegen des Vorrangs des Europarechts sind die Gerichte verpflichtet, die für Europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.

Das OLG Celle hat nunmehr entschieden, dass dies auch bereits auf laufende Verfahren anzuwenden und umzusetzen ist. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars und unter Bezug auf den HOAI Preisrahmen ein Honorar

Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil die Mindestsätze der HOAI unterschritten oder die Höchstsätze überschritten werden. Es ist nur nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an diesen Sätzen der HOAI zu messen.

Dies bedeutet also im Umkehrschluss, dass Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, nicht mehr unzulässig sind, sowie dies bis dato der Fall war.

Ein so kurzfristig nach der Entscheidung des EuGH ergangenes Berufungsurteil, das noch nicht einmal zwei Wochen nach Verkündung des EuGH Urteils im genannten Sinne entschieden hat, ist schon bemerkenswert. Dieser Fall zeigt sehr deutlich, wie unmittelbar und ohne zeitliche Verzögerung das Europarecht in das nationale Recht eingreift und die Rechtsprechung unmittelbar bindet.

Hier hat jetzt nicht nur ein Instanzgericht, sondern gleich ein Oberlandesgericht entschieden und somit sofort ein bindendes und bedeutendes Präjudiz gesetzt.

 

Unser Fachanwalt für Miet- und WEG Recht, Rechtsanwalt Guido Jacobs, welcher ebenfalls den Fachanwaltskurs privates Bau- und Architektenrecht erfolgreich absolviert hat, steht sowohl Bauherren, als auch Architekten und Ingenieuren bei der Frage nach zulässigen Honoraransprüchen, ebenso wie Baumängel u.a. mit Rat und Tat zur Seite.

 

Aachen im August 2019

Jacobs, Rechtsanwalt