Symbol für Mietrecht

Der Begriff des „Benötigens“ i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist höchstrichterlich dahingehend geklärt, dass damit ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters vorausgesetzt werden, die Wohnung auch künftig selbst oder durch nahe Angehörige zu nutzen.

Auch eine beabsichtigte Nutzung als Zweitwohnung kann eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. Die Kriterien aus Leitsatz 1 sind auch für die Beantwortung der Frage entscheidend, ob der Wunsch des Vermieters, die vermietete Wohnung künftig selbst als Zweitwohnung zu nutzen, eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen.

Hat der Vermieter die ernsthafte Absicht, sich regelmäßig mehrfach im Jahr aus beruflichen Gründen für längere oder kürzere Zeiten vor Ort aufzuhalten und hierfür nicht mehr – wie in der Vergangenheit – auf eine Unterkunft im Hotel oder bei privaten Bekannten zurückzugreifen, sondern einen privaten Wohnbereich vorzuhalten, an dem er sich zu diesen Zeiten – auch gemeinsam mit dem Ehepartner – aufhält, rechtfertigt dies eine Eigenbedarfskündigung.

BGH, Beschluss vom 22.08.2017, Az. VIII ZR 19/17

Der Begriff des „Benötigens“ ist höchstrichterlich geklärt und verlangt ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters. Diese Kriterien sind auch für die Beurteilung maßgebend, ob die Nutzung als Zweitwohnung eine Eigenbedarfskündigung rechtfertig, wobei es maßgeblich auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls ankommt. […]

Die Entscheidung verdeutlicht die häufig auftretende Problematik der Rechtmäßigkeit von Kündigungen wegen Eigenbedarfs.

Für Vermieter ergeben sich einige Fallstricke, bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs, welche es zu beachten gilt.

Aber auch Mieter sollten einer Eigenbedarfskündigung nicht in jedem Fall ohne rechtliche Überprüfung zustimmen.

Unser Fachanwalt für Miet- und WEG Recht, Rechtsanwalt Guido Jacobs, berät Sie gerne bei allen Problemen im Bereich des Immobilienrechts und steht Ihnen mit seiner langjährigen Erfahrung zur Seite.

Aachen im Februar 2018

Draheim, Rechtsanwalt