Symbol für Mietrecht

Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung:

Der BGH hat seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen geändert. Schönheitsreparaturen können nicht mehr formularmäßig auf den Mieter abgewälzt werden, sofern die Wohnung unrenoviert übergeben wurde.

Zu Gunsten von Mietern hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine frühere Rechtsprechung aufgegeben:

Der Mieter muss keine Schönheitsreparaturen durchführen, wenn er die Wohnung zuvor unrenoviert übernommen hatte. Ob der Mieter Endrenovierungen/Schönheitsreparaturen durchführen muss, richtet sich zwar nach der Übergabe und den Vereinbarungen im Mietvertrag. Der Mieter darf aber nicht zu einer Durchführung von Endrenovierungen/Schönheitsreparaturen unabhängig vom Zustand der Räume verpflichtet werden! Der Mieter muss also auch keine Schönheitsreparaturen durchführen, wenn seine Gebrauchsspuren völlig unerheblich sind und der Zustand der Wohnung einem renovierten Zustand gleichkommt.

Eine anteilige Kostenübernahme gemäß Fristenplan (sog. Quotenabgeltungsklausel) ist ebenfalls nicht wirksam. Starre Fristenregelungen benachteiligen den Mieter unangemessen und sind deshalb unwirksam.

Der Mieter muss seine Wohnung nicht in einem besseren Zustand zurückgeben, als er sie zuvor selbst bei seinem Einzug übernommen hat!

BGH vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14; bereits entschieden VIII ZR 242, VIII ZR 21/13

Fazit:

Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BGH dürfte der Großteil der derzeit verwendeten Klauseln in den Mietverträgen unwirksam sein, da sie nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung des BGH entsprechen.

Aachen, im April 2015

-Juristische Mitarbeiterin Dipl.-Jur. Samira Altdorf-