Aktuelle Fragen im Lichte des Arbeitsrechts und wirtschaftlicher Unterstützung
Zahlreiche Anfragen von Unternehmen, Selbständigen und Arbeitnehmern erreichten uns in den letzten Tagen und am vergangenen Wochenende. Bei den Unternehmen und Selbständigen stehen die Sorgen um existenzielle Fragen im Fokus und bei den Arbeitnehmern die arbeitsrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Betreuung ihrer Kinder und Entgeltansprüchen bei Erkrankung und Quarantäne. Spätestens mit der Schließung der Schulen und Kitas ab diesem Montag, 16.03.2020, werden diese Fragestellungen nahezu jeden Einzelnen betreffen. Weitere Maßnahmen, die das öffentliche Leben betreffen, vergleichbar mit unseren europäischen Nachbarn, vermögen dies noch zuzuspitzen.
Wir wollen Ihnen einen Überblick über die rechtliche Situation und Ihre Möglichkeiten geben. Wenden Sie sich an uns, um schnellen Rat zu erhalten und gerade für Unternehmer und Selbständige schnelle Hilfe zu erhalten.
Coronavirus und das Arbeitsrecht
Arbeitnehmer behalten bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber grds. Ihren Vergütungsanspruch. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer einfach aus Furcht vor einer Corona-Ansteckung zu Hause bleibt. Das sog. Wegerisiko liegt bei ihm. Zudem besteht dann sogar die Gefahr einer fristlosen Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens.
Die Bundesregierung empfiehlt aktuell, neben der Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes, auf das wir noch später eingehen, „Homeoffice“ zu ermöglichen, flexible Arbeitszeitmodelle zu bedenken und Urlaubs- und Überstundenabbau (notfalls auch unbezahlten Sonderurlaub) vorzunehmen.
Ein Anspruch auf „Homeoffice“ besteht jedoch grds. nicht, soweit hierzu noch keine Regelungen bzw. Betriebsvereinbarungen bestehen; oft fehlen auch die technischen Möglichkeiten oder die Arbeit lässt dies gar nicht zu (bspw. produzierendes Gewerbe).
Einvernehmliche Lösungen, auch hinsichtlich alternativer Arbeitszeitmodellen und Urlaubs- und Überstundenabbau, sollten angestrebt werden. Im Hinblick auf solche Lösungen empfehlen wir jedoch wegen der Anforderungen der gesetzlichen Regelungen an die arbeitsschutzrechtlichen und datenschutzrechtlichen Aspekte, insbesondere bei der Einrichtung solcher Homeoffice-Arbeitsplätze, professionelle Beratung und Unterstützung bei der Lösung dieser Problemstellungen.
Erkrankung und Quarantäne
Ist ein Arbeitnehmer am Corona-Virus erkrankt, hat er gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wie jeder Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankungen für die Dauer von sechs Wochen. Teilweise sind diese Fristen arbeits- oder tarifvertraglich länger. Freie Mitarbeiter haben diesen Anspruch mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht.
Der Ablauf ist ein anderer, wenn gegen den am Corona-Virus erkrankten Arbeitnehmer zugleich nach § 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet worden ist. Dann konkurriert der Entgeltfortzahlungsanspruch mit dem Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers infolge des Tätigkeitsverbotes nach § 56 Abs. 1 IfSG. Danach wird derjenige, wer als Ausscheider einer Infektion, als Ansteckungsverdächtiger, als Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne des § 31 Satz 2 IfSG einem Verbot der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit unterliegt, vom Staat in Höhe seines Verdienstausfalls für die Dauer von sechs Wochen entschädigt (so in § 56 Abs. 2 und Abs. 3 IfSG geregelt).
Dabei tritt der Arbeitgeber in Vorleistung, ist also quasi „Auszahlstelle“ für den Staat (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Die ausgezahlten Beträge werden vom Arbeitgeber auf Antrag bei der zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen sind dies die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfallen Lippe (LWL)) erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG). Die Erstattung erfolgt aber nur auf Antrag des Arbeitgebers. Ist der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Pflicht nicht in Vorleistung getreten, kann auch der Arbeitnehmer diesen Antrag stellen (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG).
Besteht lediglich der Verdacht auf eine Ansteckung, besteht auch hier ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG angeordnet worden ist. Das Tätigkeitsverbot kann sich auf einzelne Arbeitnehmer oder behördlich definierte Gruppen beziehen.
Die Fälle der Quarantäne (geregelt in § 30 IfSG) sind gleich zu behandeln: Hier wird infolge der Quarantäne ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dann besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 IfSG. Erkrankt ist der unter Quarantäne stehende Arbeitnehmer nicht, so dass deshalb kein Anspruch aus Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen kann.
Anträge des Arbeitgebers auf Erstattung – der Arbeitgeber geht ja in Vorleistung – sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit aufgrund Beschäftigungsverbots gem. § 31 IfSG oder dem Ende der „Absonderung“ (mit Absonderung ist die Quarantäne nach § 30 IfSG gemeint) bei der zuständigen Behörde (Bezirksregierung) zu stellen, so regelt es § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG.
Auch hier ist Achtsamkeit geboten und zudem besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber einen Vorschuss für die Entgeltzahlungen verlangen kann (so § 56 Abs. 12 IfSG), was insbesondere bei Kleinbetrieben interessant sein kann.
Welche arbeitsrechtlichen Folgen hat nunmehr die Schließung der Schulen und Kitas und die damit verbundene Situation, dass Arbeitnehmer lediglich mittelbar wegen Corona ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können?
Diese Konstellation tritt jetzt ein, weil die Eltern der Kindergarten- oder Schulkinder deren Betreuung selbst organisieren müssen und es ihnen deshalb (zeitweise) unmöglich ist, ihre Pflicht zur Arbeitsleistung zu erfüllen.
Dies ist jedenfalls kein Fall, in dem ein Entschädigungsanspruch gem. IfSG in Betracht kommt. Der Arbeitgeber ist aber möglicherweise nach § 616 BGB zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz entnimmt die herrschende Meinung, dass ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen als eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ im Sinne des § 616 Satz 1 BGB anzusehen ist. Die Vorschrift wird allerdings so verstanden, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur besteht, wenn (und nicht „soweit“) der Arbeitnehmer nur vorübergehend verhindert ist. Wird z.B. die Schließung des Kindergartens sogleich für zwei Wochen erklärt, besteht überhaupt kein Anspruch nach § 616 BGB. Vorliegend handelt es sich bei der aktuellen dreiwöchigen Schließung bis zu den Osterferien nicht um eine vorübergehende Verhinderung im Sinne des § 626 BGB. Die Vorschrift ist im Übrigen abdingbar; ist im Arbeitsvertrag die Anwendung von § 616 BGB wirksam ausgeschlossen, muss der Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung nach dieser Vorschrift nicht befürchten.
Besteht ein Anspruch gem. § 616 BGB nicht, so können die betroffenen Arbeitnehmer weder auf „Pflegeunterstützungsgeld“ gem. § 44a Abs. 3 SGB XI, noch auf „Krankengeld wegen Erkrankung des Kindes“ gem. § 45 SGB V hoffen – denn das Kind selbst ist ja weder krank, noch pflegebedürftig (vgl. § 7 Abs. 4 PflegeZG in Verbindung mit §§ 14, 15 SGB XI).
Es dürfte demnach nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers nach § 275 Abs. 3 BGB bestehen, so dass es nicht zu einer Abmahnung oder Kündigung kommen kann, wenn der Arbeitgeber über die Betreuungserforderlichkeit informiert wurde; der Lohnanspruch bliebe jedoch nicht erhalten.
Informationen und Antragsformulare des LVR
Wirtschaftliche Möglichkeiten für Unternehmen
Die Bundesregierung hat am vergangenen Freitag einen sog. „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ beschlossen.
Der umfasst insbesondere die folgenden Maßnahmen:
- Das Kurzarbeitergeld (KUG) wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. So kann KUG unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.
- Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck werden die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.
- Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW- und ERP-Kredite.
- Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz werden sich auch auf europäischer Ebene für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen einsetzen. Die Bundesregierung begrüßt unter anderem die Idee der Europäischen Kommission für eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro.
Kernstück des Schutzschildes dürfte das „vereinfachte“ KUG sein. Die Bundesagentur für Arbeit hatte bereits in einer Pressemitteilung vom 28.02.2020 – darauf hingewiesen, dass ein aufgrund oder infolge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall im Regelfall auf einem „unabwendbaren Ereignis“ oder auf „wirtschaftlichen Gründe“ im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III beruht und daher KUG bei vorübergehendem Arbeitsausfall zu gewähren ist.
Ausdrücklich wird dies konkretisiert für den Fall, dass „staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.“ Daher kann der Arbeitsausfall mit Hilfe des konjunkturellen KUG damit grundsätzlich Höhe des KUG kompensiert werden.
Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen die Kurzarbeit anzeigen und auch entsprechende Anträge stellen. Ohne Antrag kein KUG. Arbeitsrechtlich setzt die Kurzarbeit voraus, dass entweder eine entsprechende Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag enthalten ist, Kurzarbeit durch Tarifvertrag ermöglicht wird oder über Kurzarbeit eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abgeschlossen wird. Ansonsten ist aufgrund der aktuellen Situation eine individuelle Zusatzvereinbarung zu schließen.
Die Leistungen aus dem KUG bleiben hinter denen des Entschädigungsanspruches nach § 56 Abs. 2, 3 IfSG, der für die Dauer von sechs Wochen den Verdienstausfall und damit das volle Arbeitsentgelt gewährt, zurück.
Die Arbeitnehmer ihrerseits erhalten lediglich 60% der Nettoentgeltdifferenz bzw. bei einem überhöhten Leistungssatz nach den Vorschriften über das Arbeitslosengeld 67%.
Anders als bei dem „normalen“ KUG, bei dem der Arbeitgeber nicht vollständig entlastet wird, weil er weiterhin zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf das gesamte Entgelt verpflichtet bleibt, sieht der „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit vor.
Erhält der Arbeitnehmer wegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes Entschädigung nach § 56 IfSG, geht der Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat bei Gewährung von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld auf die Bundesagentur für Arbeit über. So regelt es § 56 Abs. 9 IfSG. Die Versichertengemeinschaft soll also gegenüber staatlichen Entschädigungsansprüchen entlastet werden.
Bevor KUG beantragt wird, muss dies bei Agentur für Arbeit angezeigt werden.
Anzeigeformular KUG geht auch online beim eService der Agentur, wenn Ihr Unternehmen bereits registriert ist
Leistungsantrag KUG geht auch online beim eService der Agentur, wenn Ihr Unternehmen bereits registriert ist
Für die Unternehmen selber, aber auch für Selbständige, gelten zudem die Punkte 2. und 3.
Steuerliche Maßnahmen
Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet.
Im Einzelnen:
- Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
- Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuerentsprechend verfahren wird.
„Milliardenschutzschild“ für Betriebe und Unternehmen
Viele Unternehmen und Betriebe leiden derzeit an unverschuldeten Umsatzrückgängen – entweder aufgrund von Störungen in den Lieferketten oder durch signifikanten Nachfragerückgang in zahlreichen Sektoren der Volkswirtschaft.
Gleichzeitig können die laufenden Kosten oft gar nicht oder nur langsam abgebaut werden. Dies kann dazu führen, dass gesunde Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte geraten, insbesondere was ihre Ausstattung mit liquiden Finanzmitteln angeht. Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung versucht die Bundesregierung Unternehmen und Beschäftigte zu schützen. Wegen der hohen Unsicherheit in der aktuellen Situation hat sich die Bundesregierung bewusst dafür entschieden, keine Begrenzung des Volumens der Maßnahmen vorzunehmen.
Zunächst werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Mit diesen Mitteln können im erheblichen Umfang liquiditätsstärkende Kredite privater Banken mobilisiert werden. Dazu werden etablierte Instrumente zur Flankierung des Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht.
Für kleinere und mittelständische Unternehmen und Selbständige bedeutet dies vor allem, dass die Bedingungen für den KfW – Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) gelockert werden, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80% für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro wird die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt.
Ergänzend zum ERP- und KfW-Angebot bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an.
Die Hausbanken können bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.
Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet, darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig.
Der aktuelle Ausblick für diese Förderungsmöglichkeiten, insbesondere ihre Bearbeitungszeit, ist noch fraglich, alleine aufgrund der anstehenden Masse und Einschränkungen, die natürlich auch Banken und die Bundesagentur für Arbeit betreffen. Die Bearbeitungszeiten bleiben zunächst abzuwarten.
Aber jeder Einzelne muss handeln, damit er Unterstützung erhält. Arbeitsrechtlich müssen die gemeinsamen Interessen geregelt und berücksichtigt werden.
Wir helfen Ihnen gerne und beraten Sie grundsätzlich auch in der Krise ohne jede Einschränkung, wenngleich die Kommunikation zur Zeit gerne primär via Telefon und E-Mail erfolgen mag.
Ihr Team der AIXLAW Rechtsanwälte