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und die Risiken eines Abfindungsvergleichs:

Fehleinschätzungen im Rahmen von Abfindungsvereinbarungen mit einem Haftpflichtversicherer liegen grundsätzlich im Risiko der Vertragsparteien. Die Sittenwidrigkeit eines Abfindungsvergleichs mit einem Haftpflichtversicherer liegt grundsätzlich im Risiko der Versicherungsparteien. Die Sittenwidrigkeit eines Abfindungsvergleichs kann daher nicht aus Umständen hergeleitet werden, die dem Versicherer bei Abschluss des Vergleichs nicht bekannt waren.

Der Versicherer ist nicht verpflichtet, im Interesse der Geschädigten Ermittlungsakten beizuziehen oder Auskünfte von Kranken-, Renten- oder Unfallversicherungsträgern einzuholen, bevor er den Abschluss eines Abfindungsvergleichs anbietet

OLG Dresden, Urteil vom 23.05.2017 – 4 U 1524/16

In dem vor dem OLG Dresden verhandelten Fall hatte die Geschädigte nach einem Verkehrsunfall außergerichtlich einen Abfindungsvergleich der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Höhe von 4.000,00 € angenommen. Mit diesem Vergleich unterzeichnete die Geschädigte eine Erklärung, dass sie auf weitere Ansprüche insgesamt verzichte.

In der Folge erhöhte die Geschädigte ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung auf über 20.000,00 €. Diese lehnte unter Berufung auf den Abfindungsvergleich weitere Ausgleichszahlungen ab und bekam damit sowohl vor dem Landgericht, als auch letztlich vor dem Oberlandesgericht Recht.

 

Bei einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte nicht nur einen Anspruch gegen den Halter des gegnerischen Fahrzeuges und – sofern Personenverschieden – den Unfallfahrer, sondern gemäß § 115 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) auch einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer.

Welche Kosten dabei gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden können, ist oftmals auf den ersten Blick, für den rechtlichen Laien, nicht zu erkennen.

Neben den offensichtlichen, Reparaturkosten und Nutzungsausfall, besteht auch Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten für die Schadensermittlung, wenn die Bagatellgrenze von 750,- € erreicht ist. In der Regel übernimmt die Haftpflichtversicherung auch die Rechtsanwaltskosten.

Bei einem Unfall mit Personenschaden können zudem noch die Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Fahrtkosten für Arzt- und Krankenhausbesuche sowie die Anerkennung des materiellen und immateriellen Vorbehaltes für weitere, aus dem Verkehrsunfall zukünftig entstehende Schäden hinzukommen.

Fand der Verkehrsunfall im Ausland statt kommen noch die Besonderheiten des jeweiligen Landes hinzu.

Wer sich hierbei vorschnell auf ein Vergleichsangebot des Versicherers einlässt verliert im Ernstfall seinen Anspruch auf weitere, nach einem Unfall oftmals wichtige, Vermögensleistungen, wie das obige Urteil verdeutlicht.

Ihr Team der AIXLAW Rechtsanwälte steht Ihnen mit seinen Anwälten auch nach Verkehrsunfällen gerne zur Seite, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

 

Aachen im Juni 2017

 

Matthias Draheim

Rechtsreferendar