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Die Zollbehörde darf prüfen, ob international tätige Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland das Mindestlohngesetz (MiLoG) beachten.

Maßgeblich sei, ob Arbeitnehmer im Inland beschäftigt werden, was hier mangels reiner Transitfahrten zu bejahen gewesen sei.

 

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2017 (BeckRS 2017, 129757)

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin gehört zu einem international tätigen Logistikunternehmen mit Niederlassungen in mehreren europäischen Ländern, darunter Polen.

Im September 2015 führte das Hauptzollamt (HZA) vor dem Tor eines Werks eine Prüfung nach dem SchwarzArbG durch.

Ein LKW-Fahrer gab an, bei der Antragstellerin seit einem Monat für 500 Euro monatlich für 12 Stunden täglich von Montag bis Samstag beschäftigt zu sein. Einen Lohn habe er noch nicht erhalten.

Daraufhin forderte das HZA die Antragstellerin auf, Unterlagen für den Arbeitnehmer vorzulegen und zwar Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Nachweise über die Lohnzahlung, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Firma und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber.

Das HZA wollte prüfen, ob die Antragstellerin ihren Arbeitnehmern für die Zeit, in der diese in Deutschland tätig gewesen sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des geltenden Mindestlohns gezahlt hat.

 

Gegen die Prüfungsverfügung legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte, diese von der Vollziehung auszusetzen.

Ihrer Ansicht nach sei das HZA nicht zuständig. Sie habe auch keine Arbeitnehmer im Inland beschäftigt, sondern Beschäftigungsverhältnisse im Ausland begründet. Für diese finde das Recht des Herkunftslands Anwendung. Eine verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung gebiete, das MiLoG nicht auf ausländische Transportunternehmer anzuwenden, die nur kurzzeitige Tätigkeiten im Inland entfalteten.

 

Das FG vertritt die Ansicht, dass die Zollverwaltung berechtigt sei, eine Prüfung zur Kontrolle des Mindestlohngesetzes (MiLoG) anzuordnen.

§2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) liste die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung auf und setze die Möglichkeit voraus, eine Prüfung anzuordnen. Gegenstand der Prüfungsmaßnahmen sei das MiLoG. Für dieses Gesetz stehe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zu. Dieser sei für das Arbeitsrecht zuständig und befugt, einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen. Für die Prüfung, ob ein Arbeitgeber seine Pflichten einhalte, seien die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Jeder Arbeitgeber sei verpflichtet, für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer den Mindestlohn zu zahlen und die für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen zu erstellen und bereitzuhalten.

Dies gelte auch für die Antragstellerin, eine ausländische Arbeitgeberin im Transportgewerbe. Auf ihren Sitz komme es nicht an. Es gehe um ihre „im Inland beschäftigten“ Arbeitnehmer. Die Antragstellerin habe Arbeitnehmer „entweder im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland oder im Kabotageverkehr eingesetzt“. Es handle sich hierbei nicht um reine Transitfahrten.

 

Fazit:

Immer wieder kommt es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu steuer- und arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten.

Als international tätige Kanzlei mit mehrsprachigen Rechtsanwälten mit Sitz im Dreiländereck, beraten wir bereits seit vielen Jahren Unternehmen in grenzüberschreitenden steuer-, arbeits- und transportrechtlichen Fragen.

Für den Bereich des Steuerrechts stehen Ihnen unser Fachanwalt für Steuerrecht sowie Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Axel Kanert, sowie unser Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Rechtsanwalt Martin Speicher gerne zur Seite. Beide beraten ihre Mandanten auch fließend auf Englisch.

Für den Bereich des Transport- und Speditionsrechts stehen Ihnen unser Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht sowie Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Thomas Betzer sowie Rechtsanwalt Sebastian Kobylarczyk gerne zur Seite.

Beide beraten bereits seit vielen Jahren inländische wie ausländische Logistikunternehmen. Beide beraten Sie gerne auch fließend auf Englisch.

Rechtsanwalt Betzer berät seine Mandanten darüber hinaus fließend auf Französisch. Rechtsanwalt Kobylarczyk berät seine Mandanten zudem fließend auf Polnisch.

 

Aachen im April 2018

 

Draheim, Rechtsanwalt