Symbol für Mietrecht

Mit den zunehmend kürzeren Tagen beginnt regelmäßig auch die Heizsaison. Doch leider wird nicht jede Wohnung warm. Heizungsausfall oder mangelhafte Leistung trifft Mieter regelmäßig im Herbst und Winter.

Ist dies der Fall, muss der Vermieter unverzüglich über den Mangel informiert und ihm eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden. Wurde der Vermieter informiert, ist er verpflichtet die Reparatur der Heizung zu veranlassen.

Kommt es zu einem Ausfall der Heizung an mehreren Tagen hintereinander, kommt eine Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB in Betracht.

Die Höhe der Mietminderung richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung wegen zu hoher Minderung zu vermeiden, ist hier in vielen Fällen anwaltlicher Rat sinnvoll.

So hielt beispielsweise das Amtsgericht Potsdam bei einem Absinken der Mindesttemperatur unter 20°C an mehreren Tagen für jeweils mehrere Stunden eine Minderungsquote in Höhe von 10% für angemessen (Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 30.04.2012, Az. 23 C 236/10). Das Landgericht Frankfurt urteilte im Jahr 2013, dass eine durchgehende Höchsttemperatur von 18°C eine Minderungsquote in Höhe von 15 % rechtfertige (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 24.03.2000, Az. 2/17 S 315/99).

Bei einem vollständigen Heizungsausfall in den Monaten September bis Februar entschied das Landgericht Berlin, dass sogar eine Mietminderung in Höhe von 100 % angemessen sei (Landgericht Berlin, WuM 1993, 185). Die Miete sollte in solchen Fällen nur unter Vorbehalt gezahlt werden. Miete, die trotz Kenntnis eines Minderungsgrundes in voller Höhe gezahlt wurde, kann nachträglich nicht mehr zurückgefordert werden.

Gerne berät Sie unser Fachanwalt für Miet- und WEG Recht Guido Jacobs rund um das Thema Miete und Wohnen

Matthias Draheim

Assessor jur.