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Kliniken und Krankenhäuser bereiten sich derzeit mit Hochdruck auf eine Vielzahl von Coronavirus-Patienten vor. Das Robert-Koch-Institut und die Gesundheitsbehörden haben empfohlen, planbare Operationen zu verschieben, um Betten freizuhalten.

Wie sieht das in der Praxis aus? Welche OPs werden jetzt abgesagt?

Häufig genannt werden Schönheits-OPs, orthopädische Eingriffe oder Eingriffe am Auge. Wichtig ist nicht nur, wie lebensbedrohlich oder akut der Zustand des Patienten ist, sondern auch, ob eine Verschiebung der Operation „medizinisch vertretbar“ ist.

An der medizinischen Vertretbarkeit der Verschiebung fehlt es immer dann, wenn diese irreversible Schäden für den Patienten nach sich ziehen würde. Eine Verschiebung ist bei Schönheit-OPs, die medizinisch nicht notwendig sind, problemlos möglich.

Bei Augenoperationen wird es auf den Einzelfall ankommen. Leidet der Patient beispielsweise an altersbedingter Makuladegeneration, so liegt keine lebensbedrohliche Erkrankung vor. Bei der „feuchten Makuladegeneration“ können mit Spritzen ins Auge wirksame Medikamente an Ort und Stelle appliziert werden. Wird mit solchen Eingriffen zu lange abgewartet, kann die Erblindung des Patienten die Folge sein.

Im Bereich der Kardiologie/Herzchirurgie wird die Verschiebung von Operationen eher die Ausnahme sein. Die Mehrheit der Eingriffe sind dringlich oder es handelt sich um Notfalloperationen. Patienten, die fast keine Beschwerden haben, können bis zu drei Monate auf ihre Operation warten, etwa bei einer kleinen Undichtigkeit der Herzklappe. Bei Patienten mit koronarer Herzerkrankung oder schweren Klappenerkrankungen, die ohne Operation jederzeit sterben können, kommt eine Verschiebung nicht in Betracht.

Generell gilt, dass der Patient auch in Zeiten der Corona-Krise Anspruch auf eine medizinische Behandlung nach dem aktuellen medizinischen Standard hat. Der Arzt ist gemäß § 630a Abs. 2 BGB verpflichtet, den Patienten nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft zu behandeln.

Die Verschiebung einer planbaren OP, die zu einem irreversiblen Schaden des Patienten führen würde, entspricht nicht dem anerkannten medizinischen Standard. Der Patient kann mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatzansprüche (Schmerzensgeld und materieller Schaden wie Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden etc.) gegen das Krankenhaus und/oder den behandelnden Arzt geltend machen.

Behandlungsverzögerungen, die zu Gesundheitsschäden bei Patienten geführt haben, haben die Rechtsprechung schon häufiger beschäftigt.

  1. Das Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 26 U 48/14) hat einem Patienten ein Schmerzensgeld i.H.v. 15.000 € für eine Behandlungsverzögerung zugesprochen. Infolge grober Behandlungs-und Befunderhebungsfehler des beklagten Arztes wurde eine fortschreitende Glaukomerkrankung 4 Jahre nicht behandelt. Durch eine frühzeitige Operation hätten die Verschlechterung der Nervenstruktur sowie das Auftreten von größeren Gesichtsfelddefekten hinausgezögert werden können. Der klagende Patient kann mit dem Auge zwar nicht lesen, aber noch sehen. Durch die verzögerte Operation um vier Jahre ist das Erblindungsrisiko des Patienten erhöht worden.
  2. Einer Patientin wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 14 U 37/94) wegen einer Behandlungsverzögerung im Zusammenhang mit Gebärmutterkrebs-ein Karzinom war erst mit einjähriger Verspätung diagnostiziert worden-ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.226 € zugesprochen. Den Schaden der Patientin sah das Gericht neben der Behandlungsverzögerung in einer vermeidbaren Strahlentherapie und der Gefahr von Metastasen.

 

Wir beraten Mandanten auch während der Corona Pandemie weiterhin zu allen Fragen im medizinischen sowie versicherungsrechtlichen Bereich. Melden Sie sich gerne bei uns.

 

Aachen im März 2020

Rudolf Günter

Fachanwalt für Medizinrecht