1. Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe ungewandelt haben, können die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen.

  2. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in einer Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 S 1 Nr. 2 AO.

  3. Die Rückwirkung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG.

  4. „Bestandskraft“ ist kein in dem Sinne tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung immer nur mit ausdrücklicher gesetzlichen Anordnung erfolgen kann.

  5. Bei wückwirkenden Änderungen aufgrund außersteuerrechtlicher Gesetze bedarf es grundsätzlich keiner weiteren gesetzlichen Anordnung der Durchbrechung der BEstandskraft (im Anschluss an BFH XI R 98/97 und BFH X R 5/88).

 

FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2018, Az. 1 K 92/18

 

Sachverhalt:

Die Kläger lebten seit 2001 nicht getrennt in eingetragener Lebenspartnerschaft. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft der Kläger auf ihre entsprechenden Erklärungen in eine Ehe umgewandelt.

Ziel ihrer Klage ist die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2012. Für diese Jahre wurden sie bisher durch bestandskräftige Bescheide getrennt veranlagt.

Mit gemeinsamen Schreiben von XX.XX.2017 beantragten die Kläger die Aufhebung ihrer Bescheide für die Jahre 2001 bis 2012 und die Zusammenveranlagung gemäß §§ 26, 26b Einkommensteuergesetz (EStG). Die Eheurkunde des Standesamts weist als Tag der Eheschließung den XX.XX.2017 aus und als Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft den XX.XX.2001.

Die Beklagte lehnte den Antrag unter Verweis auf die Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide ab. Die Veranlagungsjahre bis einschließlich 2011 seien außerdem festsetzungsverjährt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe festgestellt, dass eine Beseitigung der Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Paare nur in noch nicht bestandkräftigen Fällen zu erfolgen habe und der Gesetzgeber sei dem gefolgt. Im Übrigen stelle weder die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Steuernorm durch das BVerfG noch die Ausübung des Wahlrechts eine neue Tatsache im Sinne der Änderungsvorschrift dar.

 

Entscheidung:

Die Kläger sind als Eheleute gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Diese Vorschriften sind auf die Kläger anwendbar und ihre Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Kläger sind Ehegatten. Beide sind unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend.

Diese Voraussetzungen lagen während bzw. im Laufe der streitigen Veranlagungszeiträume bei den Klägern vor. Insbesondere sind sie materiell-rechtlich seit dem XX.XX.2001 Ehegatten. Am XX.XX.2001 begründeten die Kläger eine Lebenspartnerschaft, die am XX.XX.2017 nach § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in der Fassung des Eheöffnungsgesetzes in eine Ehe umgewandelt wurde. Nach dieser Vorschrift wird eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit zu führen zu wollen. Folge der Umwandlung ist, dass die Kläger von dem Tag an, an dem sie seinerzeit ihre Lebenspartnerschaft begründet haben – hier dem XX.XX.2001 – Ehegatten sind.

Zur Wirkung der Umwandlung bestimmt Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner weiterhin der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend bleibt. Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner also die gleichen Recht und Pflichten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

Ehegatten haben gemäß § 26 EStG ein Wahlrecht, ob sie einzeln oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden wollen. Die Kläger haben am XX.XX.2017 beantragt, für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Sofern Ehegatten ihr Wahlrecht aktiv nicht ausüben, sind sie gemäß § 26 Abs. 3 EStG zusammen zu veranlagen. Damit sind die Kläger in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

[…]

Ein nachträgliches Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung muss demgemäß zu einer Änderung des Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, und nicht nur zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung des nämlichen Sachverhalts.

[…]

Das Eheöffnungsgesetz ist ein außersteuerliches Gesetz und damit grundsätzlich geeignet, Rückwirkung im Sinne von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu entfalten.

[…]

 

Fazit:

Das Finanzgericht Hamburg hat mit seiner Entscheidung die Gleichbehandlung von Ehen jeglicher Art erheblich gestärkt.

Auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner, welche ihre Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können gemeinsam veranlagt werden. Dies auch rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Eintragung der Lebenspartnerschaft erfolgt!

Dies kann zu erheblichen steuerlichen Rückzahlungen führen. Versäumen Sie nicht die steuerlichen Auswirkungen auch in Ihrem Fall prüfen zu lassen und rückwirkend Steuerrückzahlungen zu erhalten!

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Aachen im August 2018

 

Draheim, Rechtsanwalt